Das Steuerthema des Monats: Das sind die Neuerungen des steuerlichen Begleitdekretes.<BR /><BR /><BR /><b>Überarbeitung der Patent-Box- Regelung</b><BR />Die sogenannte Patent-Box-Regelung, die mit dem Stabilitätsgesetz 2015 eingeführt wurde und eine Steuerbegünstigung für Einkommen aus der Nutzung von geistigem Eigentum vorsah, wird ab sofort grundlegend neu ausgerichtet. <BR /><BR />Bei der Patent-Box handelte es sich um eine Steuerbegünstigung, bei der Unternehmen die Erträge aus immateriellen Rechten und aus geistigem Eigentum lediglich teilweise besteuern mussten. Begünstigt waren die Einkommen, die Unternehmen durch die Nutzung von immateriellen Anlagegütern erzielt hatten, zum Beispiel durch urheberrechtlich geschützte Software, durch Patente und andere Schutzrechte auf Erfindungen, durch schutzfähige Zeichnungen und Modelle, durch betriebliches Know-how oder durch Markenrechte.<BR /><BR />Die Begünstigung bestand in einer teilweisen Befreiung der durch die Nutzung des geistigen Eigentums erzielten Erträge von der Einkommenssteuer IRES und von der Wertschöpfungssteuer IRAP, und zwar im Ausmaß von 50 Prozent ab dem Geschäftsjahr 2017. Um die Begünstigung zu beanspruchen, war es vonnöten, eine komplexe Berechnung der Erträge vorzunehmen, die auf die Nutzung der immateriellen Anlagegüter zurückzuführen waren. Damit ist ab sofort Schluss.<BR /><BR />Die neue Regelung sieht vor, dass anstelle einer teilweisen Befreiung von der Besteuerung nun ein neuer Steuerabzug in Höhe von 90 Prozent zusteht. Der Steuerabzug ist parametriert an der Höhe der bestrittenen Kosten für Forschung und Entwicklung (F&E), die im Zusammenhang mit den nachfolgenden immateriellen Vermögenswerten entstehen: urheberrechtlich geschützte Software, Patente, Schutzrechte auf Erfindungen, schutzfähige Zeichnungen und Modelle, betriebliches Know-how und Markenrechte.<BR /><BR />Die Inanspruchnahme der Begünstigung setzt voraus, dass das Unternehmen selbst oder durch Dritte wie zum Beispiel Universitäten oder Forschungseinrichtungen effektiv eine förderwürdige Forschung und Entwicklung ausübt, die auf die Entstehung oder Weiterentwicklung der immateriellen Vermögenswerte abzielt. Die Begünstigung steht allen Unternehmen zu. <BR /><BR />Die operativen Details zum neuen Steuerguthaben werden vom Finanzamt noch mit einer eigenen Durchführungsverordnung definiert. <BR /><BR /><BR /><b>Rückzahlung von Steuergutschriften für F&E</b><BR /><BR />Wer in den Jahren 2014 bis 2019 die Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung in Anspruch genommen hat, kann die entsprechenden Beträge ohne Strafen oder Zinsen spontan an das Finanzamt zurückzahlen, um einer Beanstandung von Seiten des Finanzamtes zu entgehen. <BR /><BR />Zur Vorgeschichte: 2015 wurde bekanntlich die Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung in Italien eingeführt, die maximal eine Gutschrift in Höhe von 50 Prozent der nachweislich erbrachten Kosten für F&E vorsah – nach einem verhaltenen Start haben in den letzten Jahren viele Unternehmen die Maßnahme beansprucht, auch wenn, wie in Italien so oft, einige Punkte zur Steuerbegünstigung unklar waren. <BR /><BR />Einige Jahre nach Einführung der Norm haben das Finanzamt und die Rechtsprechung die Maschen für die Anwendung der Steuerbegünstigung immer enger gezogen und das Gesetz immer restriktiver interpretiert, weswegen sich bei einigen Unternehmen nun die Situation ergeben hat, dass die Unternehmen zwar effektiv Kosten für F&E getragen haben, die entsprechenden Kosten vom Finanzamt allerdings nicht mehr zum Zwecke der Anwendung der Steuerbegünstigung für F&E anerkannt wurden. <BR /><BR />Da die Unternehmen in der Zwischenzeit allerdings die Guthaben verrechnet hatten, stellte sich nun nachträglich raus, dass die Verrechnung unrechtmäßig war, was hohe Verwaltungsstrafen und strafrechtliche Konsequenzen zur Folge hatte. <BR /><BR />Um diesen Unternehmen nun einen Ausweg aus dieser Zwickmühle zu ermöglichen, können die Unternehmen die beanspruchten Beträge zurückzahlen – ohne Strafen oder Zinsen wohlgemerkt. Neben der Rückzahlung muss zwecks Sanierung noch eine separate Meldung an das Finanzamt erfolgen.<BR /><BR />Die spontane Rückzahlung des verrechneten Betrags zielt auf jene Steuersubjekte ab, die in den genannten Steuerzeiträumen effektiv Kosten für Forschung und Entwicklung bestritten und im guten Glauben die Begünstigung beansprucht haben. Die Möglichkeit der Sanierung steht hingegen nicht zu, wenn das Steuerguthaben für F&E auf betrügerisches Verhalten, auf simulierte Sachverhalte oder die Verwendung von falschen Dokumenten oder Rechnungen zurückzuführen ist – in diesen Fällen drohen den Betroffenen neben erhöhten Verwaltungsstrafen auch strafrechtliche Konsequenzen. <BR /><BR /><BR /><b>Staatliche Beiträge für E-Autos</b><BR /><BR />Die staatlichen Beiträge für den Erwerb von E-Autos, Hybridfahrzeugen und Autos mit geringem Schadstoffausstoß werden um 100 Millionen Euro aufgestockt – der Zuschuss war notwendig geworden, weil die Geldmittel aufgrund der starken Nachfrage erschöpft waren.<BR />Die Beiträge können beim Erwerb eines Neuwagens ab sofort beansprucht werden.