Rechtsanwalt Martin Gabrieli* berichtet über den Fall.<BR /><BR />Nach Auffassung der Beschwerdeführer war der von der Stadtgemeinde erlassene Verwaltungsakt aufzuheben und zwar wegen Befugnisüberschreitung und offensichtlicher Unlogik. Nicht nachvollziehbar sei, wieso die beanstandeten Vorschriften nur für das Zentrum und nicht für die Peripherie von Messina gelten. Für die betroffenen Miteigentümer würde die Pflicht zur Mülltrennung schwere und unverhältnismäßige Belastungen mit sich bringen. <BR /><BR />Aus hygienischen und gesundheitlichen Gründen könne es ferner nicht angehen, dass man in Zukunft Biomüllbehälter und andere Behältnisse für trockenen Abfall neben die jeweiligen Hauseingänge stellen müsse. Außerdem würden die Gebäude dadurch weniger ansehnlich und könnten durch unsachgemäß zwischengelagerten Müll sogar Schaden nehmen.<BR /><BR /> Die zwangsweise Unterwerfung von privaten Gemeinschaftsflächen für Belange der öffentlichen Müllentsorgung sei unzulässig. Salopp zusammengefasst: eine Weiternutzung von Müllgroßbehältern, die am Straßenrand stehen und in die alles hineingeschmissen wird, wäre laut Ausführungen der Kondominien viel besser. <h3> Mitarbeit nicht belastend</h3>Die Gemeindeverwaltung von Messina hat sich in das Verfahren eingelassen und erfolgreich die Abweisung des Rekurses verlangt. Mit Urteil Nr. 1925 vom 21. Juni 2023 ist vom Verwaltungsgericht Catania festgehalten worden, dass die Gemeinde für den Erlass einer derartigen Maßnahme sehr wohl zuständig sei. Die Vorgaben der öffentlichen Verwaltung seien auch inhaltlich zu teilen, denn so werde versucht, die Bürger zu einem verantwortungsbewussten und kooperativen Handeln zu bringen, das schon mit der Abfallvermeidung beginnen sollte. <BR /><BR />Die von den Bürgern verlangte Mitarbeit sei nicht als übermäßig belastend einzustufen, sondern zeige sich geeignet und sinnvoll, um die Müllentsorgung in Zusammenarbeit mit der Gemeindeverwaltung bestmöglich durchzuführen. Der Schutz von privatem und öffentlichem Interesse scheine hier in einem ausgewogenen Verhältnis zu stehen. <BR /><BR />Wo die privaten Abfallbehälter konkret hingestellt werden, bleibt jedem Haus selbst überlassen, sodass man sich nach Auffassung der Richter auch diesbezüglich organisieren könne. <BR /><BR />Für die von den Kondominien geforderte Bereitstellung von geeigneten Müllsammelstellen auf öffentlichen Flächen (sogenannte isole ecologiche), wie es sie andernorts gibt, fehlt im Stadtzentrum von Messina schlichtweg der Platz. Deshalb sei auch nachvollziehbar, dass die Gemeindeverwaltung die angefochtene Maßnahme nur für das Zentrum und nicht für das gesamte Stadtgebiet erlassen hat. <BR /><BR /><BR />* <i>Martin Gabrieli ist Rechtsanwalt in Lana.</i>