Wie es nach diesem Stichtag nun weitergeht und was das für Bauwillige bedeutet, lesen Sie hier.<BR /><BR />Der 25. November war der Termin, bis zu dem nach dem Dekret „Aiuti quater“ Kondominien die Mitteilung über den Beginn der Arbeiten einreichen mussten, um für das Jahr 2023 die 110 Prozent des Superbonus in Anspruch nehmen zu können. Das hat – wie erwartet – zu einem Ansturm von Anträgen geführt.<BR /><BR />Wer seinen Antrag seit dem 26. November eingereicht hat, der hat Anspruch auf einen 90-Prozent-Bonus – Zehntausende Euro Unterschied kann das ausmachen. Für manche Bauwillige ist dieser nicht zu bezahlen. Gerade in Kondominien, in denen auch Eigentümer mit begrenzten finanziellen Mitteln leben, stellt sich nun die Frage: Wie geht es weiter?<BR /><BR />Dazu muss man bedenken, dass Dekrete bei der Umwandlung in ein Gesetz nochmals geändert werden können. Es liegen bereits zahlreiche Anträge auf Verschiebung der Fristen bis mindestens Ende des Jahres vor. Die Situation ist daher nicht als endgültig anzusehen, heißt es aus Rom.<BR /><BR />Was würde passieren, wenn die bereits mit dem Versammlungsbeschluss genehmigten Arbeiten unterbrochen würden? Das hätte gemäß den Bestimmungen des Dekrets „Aiuti 4“ nicht später als am 24. September 2022 geschehen sein dürfen.<h3> Wohnungseigentümer verlieren ihre Kostenerstattung</h3>Der „Corriere della Sera“ hat diese Frage Giorgio Spaziani Testa gestellt, dem Präsidenten von Confedilizia: „Wenn ein Kondominium die Arbeiten nicht beendet, verliert es den Freibetrag für bereits gezahlte Ausgaben, für die es entweder direkt oder durch Überweisung oder Rechnungsabzug in den Genuss des Vorsteuerabzugs gekommen ist, und es werden Strafen und Zinsen auf die Rechnung aufgeschlagen. Anders verhält es sich bei Kondominien, bei denen die Arbeiten noch nicht begonnen wurden und die daher noch nicht in den Genuss des Superbonus gekommen sind. In diesem Fall ist es notwendig, die Bedingungen zu überprüfen, die möglicherweise im Vertrag enthalten sind (wenn sie ihn bereits unterzeichnet haben), während die Kosten, die beispielsweise für die Durchführbarkeitsstudie anfallen, nicht abzugsfähig sind und vollständig zu Lasten des Kunden gehen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.“<h3> Superbonus: Was sich für Einfamilienhäuser ändert</h3>Bei Einfamilienhäusern haben Steuerpflichtige, die bis zum 30. September mindestens 30 Prozent der Arbeiten abgeschlossen haben, Anspruch auf den Superbonus von 110 Prozent, und zwar nur für Arbeiten, die bis zum 31. März 2023 abgeschlossen sind. Für diejenigen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sinkt der Superbonus auf 90 Prozent. Der Bonus gilt nur für Erstwohnungen und nur für Personen mit einem Jahreseinkommen von maximal 15.000 Euro, das je nach Anzahl der Familienmitglieder auch höher sein kann.<h3> Superbonus und Übertragungen: Die Risiken</h3>Ist für Kondominien, die die Baubeginnmeldung bis zum 25. November eingereicht haben, damit alles in Ordnung? Ja und nein, schreibt der „Corriere“. Solange die Arbeiten bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sind, gibt es keine rechtlichen Hindernisse für den Erhalt des Zuschusses; im Jahr 2024 wird er auf 70 Prozent und im Jahr 2025 auf 65 Prozent sinken. <BR /><BR />Die Banken und Finanzinstitute wickeln die Übertragungen der Kredite derzeit aber zu viel höheren Kosten ab als noch vor wenigen Monaten. Bleibt es also beim Stopp der Institute, bestünde der 110-Prozent-Vorteil nur mehr auf dem Papier. Ohne die Übertragung der Abschreibungen wäre er für normale Steuerzahler unbrauchbar.