Rechtsanwalt Markus Wenter von der Kanzlei Wenter & Marsico in Bozen beschreibt den Fall und die Urteilsfindung.<BR /><BR /><b>Der Fall:</b><BR /><BR />Eine Familie ist im Spital zusammengekommen, um sich vom Vater zu verabschieden. Nach dessen Tod hat die Tochter, noch im Krankenhauszimmer, dem Vater den Ehering vom Finger gezogen und das Schmuckstück an sich genommen. Die Ehefrau und Mutter aber war der Auffassung, dass sie den Ring bekommen müsse. Die Auseinandersetzung ging so weit, dass man sich vor Gericht wiederfand. <BR /><BR /><BR /><b>Wie das Gericht entschied:</b><BR /><BR />Am Landesgericht Turin hat die Witwe eine Klage auf Herausgabe gegen die Tochter eingebracht, da der Trauring im alleinigen Eigentum der Ersteren stehe. Für den Fall, dass die Beklagte nicht mehr über den Ring verfügen oder diesen nicht herausgeben sollte, ist untergeordnet deren Verurteilung zur Zahlung eines Schadenersatzbetrags in Höhe von 50.000 Euro beantragt worden, wobei diese Summe zu Gunsten eines bestimmten gemeinnützigen Vereins zu spenden gewesen wäre. Laut Klägerin gehört der Ehering eines Verstorbenen nämlich dem hinterbliebenen Ehepartner. Sie berief sich auf den Umstand, dass die Ehe nach römisch-katholischem Ritus geschlossen worden war, der vorsieht, dass der Tausch der Ringe zum Zeichen der Liebe und der Treue erfolgt. Folglich gehöre der vom Mann getragene Ring eigentlich der Frau und umgekehrt. <BR /><BR />Die beklagte Tochter hingegen behauptete, dass ihr die Mutter den Ring geschenkt hätte, als Erinnerung an den am selben Tag verstorbenen Vater.<BR /><BR />Der Richter hat die Klage mit Urteil vom 31. Jänner 2022 abgewiesen, da die Witwe ihr behauptetes Eigentumsrecht nicht nachweisen konnte. Vielfach ist es Tradition, dass ein Trauzeuge die Eheringe kauft und die Frau hat nicht einmal dargelegt, dass diese von ihr selbst erworben worden wären. Sobald die Ringe während der Hochzeitszeremonie überreicht werden, fallen die Gegenstände laut Gericht aber ohnehin in das Vermögen desjenigen, der den jeweiligen Ring erhält. <BR /><BR />Der Trauring gehört also jener Person, die ihn trägt. Theoretisch könnte der Ring deshalb zu Lebzeiten auch jemand anderem als dem eigenen Ehepartner übereignet werden – verkauft, verschenkt oder eingetauscht. <BR /><BR />Daraus muss man folgern, dass der Ehering nach dem Tod des Eigentümers in die Erbmasse fällt. Wer das Kleinod schließlich erhält, wird nach der gesetzlichen oder nach der testamentarischen Erbfolge zu klären sein, je nachdem, ob der Verstorbene eine letztwillige Verfügung hinterlassen hat oder nicht. <BR /><BR />Es scheint beinah überflüssig zu erwähnen, dass hier, wo ein Testament vorhanden war, zwischen Mutter und Tochter noch ein separates Zivilverfahren in Bezug auf die Interpretation des letzten Willens und somit über die Aufteilung der Erbschaft behängt. <BR /><BR />Jedenfalls steht außer Zweifel, dass der Ehering vormals nicht der Witwe, sondern deren Mann gehört hat. Um diesen spezifischen Gegenstand zu erhalten, hätte die Frau deshalb nicht eine Klage auf Herausgabe im Sinne des Artikels 948 Zivilgesetzbuch (ZGB) einbringen dürfen, die ein Eigentumsrecht des Klägers voraussetzt, sondern eine Erbschaftsklage nach Artikel 533 ZGB. Mit dieser gerichtlichen Initiative kann ein Erbe die Anerkennung seiner Erbeigenschaft gegenüber jedem, der alle oder einen Teil der Erbschaftsgüter ebenso als Erbe oder ohne jeden Rechtsgrund besitzt, verlangen, um die Herausgabe dieser Güter zu erwirken. <BR /><BR />Das Klagebegehren war letztlich abzuweisen. Laut dem Landesgericht Turin gab es zur Frage, wem der Ehering einer gestorbenen Person gehört, hier in Italien kein einziges Präzedenzurteil. Wegen der Neuheit der zu klärenden Rechtsfrage sind die Gerichts- und Anwaltskosten zwischen den Parteien aufgehoben worden, das heißt die unterlegene Mutter muss der Tochter keine Verfahrenskosten ersetzen.