<BR /><b>Herr Professor Hilpold, wie oft kommt es vor, dass ein Staat einen anderen klagt?</b><BR />Peter Hilpold: Es handelt sich hierbei um ein Vertragsverletzungsverfahren auf der Grundlage von Artikel 259 AEUV, das von einem Mitgliedstaat, konkret Italien, initiiert worden ist. Das geschieht sehr selten. <a href="https://www.stol.it/artikel/politik/transit-ministerrat-in-rom-beschliesst-eugh-klage-gegen-oesterreich" target="_blank" class="external-link-new-window" title="">Italien hat überhaupt noch nie ein solches Verfahren gestartet</a>. Üblicherweise ist es die Europäische Kommission, die als Kläger bei Vertragsverstößen auftritt, als Instanz zur Wahrung des Rechts.<BR /><BR /><embed id="dtext86-61773119_quote" /><BR /><BR /><BR /><b>Weshalb hat die EU-Kommission in diesem Fall nichts unternommen?</b><BR />Hilpold: Diese Frage beschäftigt die italienische Regierung und die italienische Wirtschaft schon lange. Die Vorwürfe gegenüber Österreich sind zahlreich und auch sehr gut belegt. In solchen Fällen wäre es eigentlich Aufgabe der Europäischen Kommission, tätig zu werden, auch um zu verhindern, dass sich das zwischenstaatliche Verhältnis, hier zwischen Italien und Österreich, unnötig verschlechtert, wenn doch die Wahrung des EU-Rechts im Mittelpunkt steht. Es ist dies ein Anliegen, das nicht nur Italien und Österreich betrifft, sondern die EU insgesamt.<BR /><BR /><b>Österreich verteidigt die Transitbeschränkungen mit Umweltschutzanliegen. Diese werden aber wohl auch vom EU-Recht anerkannt und verteidigt, oder?</b><BR />Hilpold: Absolut. Der EuGH hatte schon einmal Gelegenheit, sich mit dieser Frage zu beschäftigen, und zwar in der Rechtssache C-28/09. Das betreffende Urteil ist am 21. Dezember 2011 ergangen und darin zeigt der EuGH sehr deutlich auf, dass ein Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen gefunden werden muss. Der freie Warenverkehr ist eine Grundfreiheit. Transitbeschränkungen sind als sogenannte „Maßnahmen gleicher Wirkungen“ grundsätzlich verboten, sie können aber eine Rechtfertigung finden in „zwingenden Erfordernissen des Allgemeininteresses“ – und dazu zählt auch und ganz zentral das Recht auf Umweltschutz und auf Gesundheit.<BR /><BR /><embed id="dtext86-61773773_quote" /><BR /><BR /><BR /><b>Damit wären solche Beschränkungen also zulässig?</b><BR />Hilpold: Beschränkungen dieser Art müssen verhältnismäßig sein und sie dürfen nicht missbräuchlich erfolgen. Der EuGH hat schon 2011 sehr klar diese Bedingungen herausgestrichen, gleichzeitig aber auch an verschiedenen Stellen des Urteils Österreich eine Art Vertrauensvorschuss eingeräumt. Das heißt, der EuGH ist davon ausgegangen, dass Österreich die im betreffenden Verfahren getätigten Zusagen, die Beschränkungen nichtdiskriminierend umzusetzen, einhalten würde.<BR /><BR /><b>Und diese Zusicherungen wurden nicht eingehalten?</b><BR />Hilpold: Italien und die italienische Wirtschaft haben in den letzten Jahren diesbezüglich massive Vorwürfe erhoben, insbesondere was die Vorzugsregelungen für Tiroler Frächter anbelangt. Das Tiroler Frachtgewerbe hat im letzten Jahrzehnt einen enormen Aufschwung erfahren, während die Frächter südlich des Brenners entsprechende Einbußen hinzunehmen hatten. Der Frachtverkehr wurde nicht weniger, sondern man kann den Eindruck gewinnen, dass er allein verlagert wurde.<BR /><BR /><b>Wie schätzen Sie die Erfolgsaussichten Italiens in diesem Verfahren ein?</b><BR />Hilpold: Es wird maßgeblich darauf ankommen, ob es Italien gelingt, den EuGH zu überzeugen, dass die Tiroler Transitbeschränkungen unverhältnismäßig oder gar missbräuchlich waren. In der betreffenden Abwägung hat der EuGH natürlich ein weites Ermessen.<BR /><BR /><b>Es geht hier also nicht zentral um einen Konflikt zwischen Gesundheit und Wirtschaft, zwischen Umweltschutz und freien Warenverkehr?</b><BR />Hilpold: Sehr richtig. Es geht vielmehr darum, ob hier die wichtigen, allgemein anerkannten Anliegen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes nur als Vorwand dienten, um die lokale Tiroler Frachtwirtschaft zu fördern. Die genannten übergeordneten Ziele werden hingegen allseits geteilt. Die Frage ist, ob sich hier eine Seite unter Verweis auf allgemein anerkannte Werte ungerechtfertigte Vorteile verschafft hat.<BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="952495_image" /></div> <BR /><BR /><b>Diese Frage wäre dann aber wohl primär von der Europäischen Kommission zu prüfen gewesen. Weshalb hat diese nicht gehandelt?</b><BR />Hilpold: Das ist wahrscheinlich das Hauptproblem, das hier zum Vorschein kommt und das bislang in den Medien noch kaum diskutiert worden ist. Wenn die Europäische Kommission bei derart grundlegenden Fragen untätig bleibt oder sich auf Vertrösten und Abwarten beschränkt, dann gefährdet sie auch die guten Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten, die gerade zwischen Italien und Österreich in der Vergangenheit sogar hervorragend waren. Die Kommission mag sich hier elegant Aufwand und Ärger erspart haben. Gleichzeitig wurden damit faktisch 2 Mitgliedstaaten in eine gerichtliche Kontroverse gedrängt, die ihre Beziehungen nachhaltig beschädigen könnte. Und für Südtirol ist dies naturgemäß ein zusätzliches Problem.<BR /><BR /><embed id="dtext86-61773775_quote" /><BR /><BR /><BR /><b>Das Vertragsverletzungsverfahren muss aber nicht notwendigerweise bis zur letzten Konsequenz durchgezogen werden?</b><BR />Hilpold: Selbstverständlich besteht jederzeit eine Möglichkeit eines Vergleichs. Es muss auch die grundsätzliche Frage gestellt werden, weshalb es bislang, soweit ersichtlich, keine substanziellen Gespräche zwischen Österreich und Italien in dieser Frage gegeben hat. Auf die rechtlichen Beanstandungen, die von Italien und auch von Südtirol aus vorgetragen worden sind, wurde bislang inhaltlich nicht geantwortet.<BR /><BR /><b>Damit wird aber auch eine Frage der Wirksamkeit des Unionsrechts insgesamt angesprochen?</b><BR />Hilpold: Das ist ein zentraler Punkt. Es handelt sich hierbei um unmittelbares Recht, das nicht erst gerichtlich erkämpft, sondern unmittelbar angewandt werden sollte. Dieser Fall zeigt geradezu exemplarisch, wie defizitär der europäische Rechtsschutzmechanismus nach wie vor ist. Die nationalen Regierungen wenden EU-Recht vielfach einfach nicht an; der Zugang zu den europäischen Gerichten ist schwierig und hürdenreich. Vielfach, so für Private, in weiten Teil gar nicht existent. Das Vorabentscheidungsverfahren wird von Gerichten mancher Mitgliedstaaten richtiggehend ausgehebelt, indem einfach nicht vorgelegt wird. Damit erweisen die nationalen Behörden und Gerichte aber ihrem eigenen Land letztlich einen Bärendienst. Denn früher oder später landen diese Verfahren dann doch vor dem EuGH, und sei es über ein Verfahren wie der Klage gemäß Artikel 259 AEUV. Dann ist aber schon sehr viel Porzellan zerbrochen und es ist auch mit Folgewirkungen zu rechnen. Wie ich letzthin in mehreren Publikationen (so in der Zeitschrift „Europarecht“ und im „Polish Yearbook of International Law“) hervorgehoben habe, muss die Revision der EU-Verträge unbedingt mit einer Revision des Rechtsschutzsystems einhergehen, auch um solche Konflikte zukünftig zu vermeiden.<BR /><BR /><b>Wie lange werden wir auf ein Urteil warten müssen und bleiben die Fahrverbote zwischenzeitlich aufrecht?</b><BR />Hilpold: Was die Dauer des Verfahrens anbelangt, so lässt sich diese schwer vorhersagen, aber mit eineinhalb Jahren ist zu rechnen. Grundsätzlich bleiben die Fahrverbote während des Verfahrens aufrecht. Aber wie gesagt, lässt sich das Verfahren auch vorher beenden, wenn sich Nord- und Südtirol, Italien und Österreich an einen Tisch setzen und konstruktiv verhandeln würden. Sollte zuvor mit der Untätigkeit der Europäischen Kommission spekuliert worden sein, so ist diese Überlegung nun in jedem Fall nicht mehr aktuell.</TD><TD></TD><TD></TD><TD></TD><TD></TD><TD><BR /><BR /><BR />