Barbara Klotzner vom Europäischen Verbraucherzentrum Italien (EVZ) erklärt, was man beachten muss, damit man im Ernstfall für einen ausgefallenen Flug entschädigt wird.<BR /><BR />Die Unsicherheit am Himmel wächst. Nach einem ersten Alarm am vergangenen Wochenende für vier italienische Flughäfen veröffentlichte das aeronautische Informationssystem NOTAM am Dienstag eine weitere Mitteilung für den Flughafen von Brindisi: Airlines können dort kein reguläres Auftanken mehr vornehmen und müssen die benötigte Treibstoffmenge bereits am vorherigen Abflugort einplanen.<BR /><BR />Zahlreiche Fluggesellschaften haben angesichts der vom Iran-Krieg angefachten Energiekrise bereits Änderungen an ihren Flugplänen angekündigt, und es besteht die Sorge, dass sich die Lage in den kommenden Wochen weiter verschlechtern könnte. <BR /><BR />Wenn Fluggesellschaften Flüge streichen, weil der Treibstoff fehlt oder zu teuer wird, stehen Reisende ratlos am Gate. Im Gespräch mit dem EVZ wird klar: Wer seine Rechte kennt, kann zumindest den finanziellen Schaden begrenzen.<h3> Rückerstattung oder Umbuchung?</h3>Wenn ein Flug gestrichen wird, haben Passagiere grundsätzlich die Wahl zwischen der vollständigen Rückerstattung des Ticketpreises oder einer alternativen Beförderung zum Zielort. <BR /><BR />Barbara Klotzner vom EVZ betont dabei, wie wichtig eine klare Entscheidung ist, da die Wahl der Rückerstattung das Vertragsverhältnis beendet und die Fluglinie somit von weiteren Unterstützungsleistungen befreit. <BR /><BR />Wer hingegen auf eine Umbuchung besteht, kann weitreichendere Ansprüche geltend machen. Dazu gehören Betreuungsleistungen wie Verpflegung während der Wartezeit sowie die Übernahme von Hotelkosten und Transferzahlungen, falls sich der Flug auf den nächsten Tag verschiebt.<BR /><BR /> Klotzner rät dazu, den Wunsch nach einer Umbuchung immer schriftlich festzuhalten, da man nur durch die Dokumentation des Wunsches nach Weiterreise später eventuelle Mehrkosten zurückfordern kann.<BR /><BR />Ob Passagieren zusätzlich eine Ausgleichszahlung zusteht, hängt maßgeblich vom Zeitpunkt der Information von Seiten der Fluggesellschaft ab. Erfolgt die Streichung mehr als 14 Tage vor dem Abflug, besteht zwar ein Anspruch auf Umbuchung oder Erstattung, jedoch in der Regel nicht auf eine zusätzliche Entschädigung. <BR /><BR />Bei kurzfristigeren Absagen wird die Rechtslage komplizierter, da sich Fluglinien bei Treibstoffmangel oft auf außergewöhnliche Umstände berufen. Hier müsse laut Klotzner im Einzelfall geprüft werden, ob die Airline die Verantwortung für die Streichung trägt und damit zu Ausgleichszahlungen verpflichtet ist.<h3> Nachträgliche Preiserhöhungen bei Pauschalreisen möglich</h3>Ein wesentlicher Unterschied besteht zudem zwischen Individual- und Pauschalreisen, da das Gesetz bei Letzteren ein Hintertürchen für nachträgliche Preiserhöhungen vorsieht, die auch bei gestiegenen Treibstoffpreisen greifen könnte. <BR /><BR />Solche Nachforderungen sind nur zulässig, wenn eine entsprechende Preisanpassungsklausel ausdrücklich im Vertrag steht. Die Erhöhung darf maximal acht Prozent des Reisepreises betragen. Zudem muss die Mitteilung spätestens 20 Tage vor Reisebeginn erfolgen und der Veranstalter ist verpflichtet, die Mehrkosten – etwa durch gestiegene Treibstoffpreise – konkret zu belegen. <BR /><BR />Sollte der Ernstfall eintreten und man am Flughafen festsitzen, rät Klotzner umgehend Kontakt mit der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter aufzunehmen und das weitere Vorgehen abzustimmen. Bei Streitfällen mit Fluggesellschaften oder Veranstaltern bietet das EVZ kostenlose Unterstützung bei der Vermittlung an.