Denn wer wem den Kindesunterhalt zahlt, entscheiden allein die Richter. Die beiden Parteien können nicht einfach selber neue Zahlungsmodalitäten vereinbaren.<BR /><BR /><BR /><i><BR />Von Markus Wenter<BR /><BR /></i><BR /><BR /><b>Der Fall:</b><BR />In Folge eines Ehetrennungsurteils musste ein Mann 300 Euro pro Monat als Kindesunterhaltsbeitrag entrichten, zahlbar auf das Bankkonto der Ehefrau. Im Jahr 2007 ist der Sohn volljährig geworden, woraufhin der Mann die monatlichen Überweisungen direkt auf dessen Konto tätigte. Die Kindsmutter ließ ihm allerdings 4 Jahre später eine Leistungsaufforderung über knapp 22.000 Euro für Unterhaltsrückstände, Zinsen, Aufwertung und Zusatzkosten zustellen.<BR /><BR /><BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="639908_image" /></div> <BR /><BR /><BR /><b>Wie die Gerichte entschieden:</b><BR />Vor dem örtlich zuständigen Landesgericht Padua hat der Mann Widerspruch gegen die Leistungsaufforderung eingebracht und das Bestehen der Schuld bestritten. Er argumentierte, er hätte sich seinerzeit sowohl mit der Mutter als auch mit dem Sprössling darauf geeinigt, den Unterhalt ab Erreichen der Volljährigkeit direkt an den jungen Mann zu bezahlen, zumal der wirtschaftlich noch nicht unabhängige Sohn der eigentliche Gläubiger sei. Weil die Kindsmutter diesen Umstand bei ihrer förmlichen Einvernahme vor dem Richter zugegeben und der Sohn eine entsprechende schriftliche Bestätigung ausgestellt hatte, wurde der Widerspruch in erster Instanz angenommen. <BR /><BR />In der Berufung hat das Oberlandesgericht Venedig das Urteil allerdings aufgehoben, weil keine richterliche Entscheidung vorlag, mit der die im Trennungsurteil festgelegten Zahlungsbedingungen abgeändert worden waren. Nach wie vor war also die Frau die Gläubigerin und der Mann der Schuldner. Nur der volljährige Sohn wäre berechtigt gewesen, bei Gericht einen Antrag einzubringen, damit der Unterhalt in Zukunft direkt an ihn entrichtet würde. Dies war aber nie passiert. <BR /><BR />Der Vater brachte Kassationsbeschwerde ein und legte dar, die Parteien müssten immer die Möglichkeit haben, andere Zahlungsmodalitäten zu vereinbaren als vom Gericht vorgegeben. Effektiver Gläubiger sei ferner der volljährige Sohn gewesen, nicht dessen Mutter. <BR /><BR />Doch der Rekurs wurde kürzlich abgewiesen (Beschluss Nr. 9700 vom 13. April 2021) weil alle Aspekte zum Kindesunterhalt der freien Verfügbarkeit der Parteien entzogen sind. Im Streitfall zählen nur die richterlichen Vorgaben. <BR /><BR />Laut den Höchstrichtern hätte der Mann im Verfahren nicht den Fokus darauf legen sollen, dass die Summe eigentlich dem Sohn und nicht der Mutter zustehe, zumal im Trennungsurteil ganz klar das Gegenteil stand. Wenn schon hätte er darlegen und beweisen müssen, dass ihm die Ex-Frau, als Gläubigerin, den Sohn als Zahlungsempfänger im Sinne des Artikels 1188 Zivilgesetzbuch genannt hatte. Nur in jenem Fall wären seine Zahlungen schuldbefreiend erfolgt. So aber war Verfahrensausgang für den Mann bitter, denn er musste die schon an den Sohn überwiesenen Unterhaltsbeiträge noch einmal an die Mutter bezahlen.<BR />