Mittwoch, 6. März 2024

Urteil: Resturlaub muss bei Jobende ausgezahlt werden

In einer wegweisenden Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) den Anspruch auf Vergütung von nicht genommenem Urlaub im öffentlichen Dienst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Eintritt in den Ruhestand neu definiert.

„Arbeitgeber im öffentlichen Sektor sind nun angehalten, ihre Praktiken zu überprüfen.“ - Foto: © dpa-tmn / Christin Klose

Laut diesem Urteil dürfen Arbeitgeber den nicht genossenen Jahresurlaub ihrer Angestellten nur dann nicht auszahlen, wenn sie nachweisen können, dass der Arbeitnehmer trotz ausdrücklicher Aufforderung aus eigenem Willen darauf verzichtet hat, den Urlaub zu nehmen.

„Deutliche Abkehr von der bisherigen Praxis“

Das Urteil stellt, so Tony Tschenett, Vorsitzender des Autonomen Südtiroler Gewerkschaftsbundes (ASGB), eine deutliche Abkehr von der bisherigen Praxis dar, bei der Arbeitnehmern der nicht genossene Urlaub bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses oft nicht vergütet wurde.

„Verantwortung des Arbeitgebers, die Mitarbeiter aufzufordern, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen“

„Die Entscheidung des EuGH betont die Verantwortung des Arbeitgebers, die Mitarbeiter aktiv aufzufordern, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und sie über die möglichen Konsequenzen eines Verzichts zu informieren. Dies schließt eine klare Kommunikation darüber ein, dass der Anspruch auf den bezahlten Jahresurlaub verfallen kann, sollte dieser nicht genutzt werden“, so Tschenett.

Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vergüten

Die Neubewertung des EuGH trägt der Realität vieler Arbeitsplätze Rechnung, an denen Angestellte aufgrund von Unterbesetzung oder anderen betrieblichen Zwängen ihren Urlaub nicht antreten können. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber nun den Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vergüten.

ASGB-Chef Tony Tschenett - Foto: © STK



Ein Arbeitsrechtsexperte, konsultiert vom Autonomen Südtiroler Gewerkschaftsbund (ASGB), hebt hervor, dass das Urteil klarstellt: Der Beweis, dass der Arbeitnehmer ordnungsgemäß über seinen Urlaubsanspruch und die Möglichkeit seines Verfalls informiert wurde, liegt beim Arbeitgeber. Diese Beweisführung muss individuell und sorgfältig erfolgen, um den Ansprüchen der Arbeitnehmer gerecht zu werden.

„Arbeitgeber im öffentlichen Sektor sind angehalten, ihre Praktiken zu überprüfen“

Das EuGH-Urteil sei ein bedeutender Schritt zum Schutz der Arbeitnehmerrechte im öffentlichen Dienst und setzt neue Maßstäbe für die Behandlung von Urlaubsansprüchen, heißt es vom ASGB. Es unterstreiche die Bedeutung einer fairen und transparenten Handhabung von Jahresurlaub, der eine wesentliche Komponente der Arbeitsbedingungen darstellt.

„Arbeitgeber im öffentlichen Sektor sind nun angehalten, ihre Praktiken zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie den neuen Anforderungen gerecht werden“, so Tschenett.

Weitere Fragen rund um den Urlaub beantwortet uns im Interview der Arbeitsrechtler Josef Tschöll.

stol

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