<BR /><BR />Wie die VZS in einer Aussendung mitteilt, haben sich zahlreiche Verbraucher gemeldet, nachdem sie SMS-Nachrichten von angeblichen Inkassounternehmen erhalten haben. Darin werden die Empfänger aufgefordert, eine Telefonnummer anzurufen und eine Vorgangsnummer anzugeben, um angeblich eine „Verwaltungsfrage“ zu klären.<BR /><BR /><i><b>Bevor Sie weiterlesen, stimmen Sie ab:</b></i><BR /><BR /> <div class="embed-box"><div data-pinpoll-id="339410" data-topic="interests-properties-sp" data-autoplay></div></div> <BR /><BR />Zumeist erhalten die Betroffenen mehrere aufeinanderfolgende SMS, ohne zuvor eine schriftliche Mahnung erhalten zu haben. <h3> Vorgehensweise „inakzeptabel“</h3>Aus verbraucherrechtlicher Sicht sei diese Vorgehensweise „inakzeptabel“: „Die Betroffenen wissen weder, wer der ursprüngliche Gläubiger ist, noch um welche Summe es sich handelt – und können nicht einmal sicher sein, dass die Nachricht überhaupt an die richtige Nummer gesendet wurde“, schreibt die VZS. <BR /><BR />„Wir sind der Meinung, dass diese Vorgehensweise weder transparent noch verbraucherfreundlich ist, und werden dies von den zuständigen Stellen prüfen lassen. Ganz abgesehen davon, dass sich das Ganze wie ein Lehrbuch-Beispiel von Phishing-Betrug liest“, sagt VZS-Geschäftsführerin Gunde Bauhofer. <h3> „Nicht auf SMS reagieren“</h3>Die Verbraucherschützer raten daher, auf solche SMS nicht zu reagieren. Handlungsbedarf besteht erst, wenn man ein Einschreiben oder eine zertifizierte E-Mail (PEC) erhält. Diese Zustellformen haben rechtliche Gültigkeit und können, falls man nicht reagiert, weitere Konsequenzen nach sich ziehen.<BR /><BR />Denn ein nicht abgeholtes Einschreiben, welches an die gültige Adresse gesendet wurde und an den Absender zurückgeht, zählt als zugestellt. „Ein Einschreiben nicht abzuholen, schützt nicht vor den rechtlichen Folgen“, erinnert die VZS. <BR /><BR /> <a href="mailto:redaktion@stol.it" target="_blank" class="external-link-new-window" title="">Haben Sie einen Fehler entdeckt? Geben Sie uns bitte Bescheid.</a>