Das Urteil hat nicht nur direkte Auswirkung auf jene Personen, die Kunstwerke veräußern, sondern erlaubt generelle Rückschlüsse zur steuerlichen Handhabung der Verkaufserlöse von Sammlergegenständen, egal ob es sich hierbei um Kunstwerke wie Bilder und Plastiken, oder aber auch um Uhren, Briefmarken, Möbel, Pokemon-Karten, Porzellanfiguren oder Oldtimer handelt. <h3>Gewerbliche Tätigkeit oder nicht?</h3>Wesentlich ist hierbei immer die Frage, ob es sich beim Verkauf um eine einmalige oder selten wiederkehrende Tätigkeit handelt, die eine Privatperson ausübt, oder ob die Tätigkeit bereits als unternehmerische bzw. gewerbliche Tätigkeit qualifiziert werden kann.<BR /><BR />Als Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des italienischen Steuergesetzes versteht man die berufsmäßige, wenn auch nicht ausschließliche Ausübung einer Tätigkeit gemäß Art. 2195 des Zivilgesetzbuches (ZGB), welche unter anderem auch die Tätigkeitsausübung der Produktion von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen umfasst. Dementsprechend ist auch der Handel und Verkauf von Kunstwerken potenziell als unternehmerische Tätigkeit zu qualifizieren, sofern diese berufsmäßig ausgeübt wird. <BR /><BR />Unter „berufsmäßiger“ Ausübung versteht man die gewohnheitsmäßige, kontinuierliche, nicht gelegentliche Ausübung einer Tätigkeit. In der Regel reicht die Realisierung eines einzelnen Geschäftsvorfalls bzw. einer Operation nicht aus, um die Tätigkeit als berufsmäßig qualifizieren zu können. Wer einmalig ein Bild verkauft, ist deshalb noch lange kein Unternehmer. <h3>Kunsthändler, Spekulant, Sammler </h3>Da der spezielle Sachverhalt zum Verkauf von Kunstgegenständen nicht von einer speziellen Gesetzesnorm des Einkommensteuergesetzes geregelt wird, haben die Höchstrichter folgende Unterscheidung vorgenommen: <BR /><BR /> gibt den professionellen Kunsthändler, der berufsmäßig und gewohnheitsmäßig mit Kunstwerken handelt, auch wenn er nicht mit einer unternehmerischen Organisation ausgestattet ist, mit der letztendlichen Absicht, aus dem Handel einen Gewinn zu erzielen; <BR /><BR /> gibt einen gelegentlichen Spekulanten, der gelegentlich Kunstwerke erwirbt, um sie weiterzuverkaufen und ebenfalls darauf abzielt, einen Gewinn zu erzielen; <BR /><BR /> zu guter Letzt gibt es den Sammler, der Kunstwerke zu kulturellen Zwecken erwirbt, um seine Sammlung zu vergrößern und das Werk zu besitzen, ohne die Absicht, es zu verkaufen und einen Gewinn zu erzielen. Beim Sammler ist der wirtschaftliche Aspekt sekundär, während der ästhetische und kulturelle Wert vorrangig ist. <BR /><BR />Die Einstufung in eine der 3 Kategorien muss anhand einer Bewertung (1) des ursprünglichen Kaufgrundes, (2) der Häufigkeit und Anzahl der An- und Verkäufe, (3) der Haltedauer der Kunstgegenstände, (4) des Vorhandenseins von Aktionen, die einen Verkauf erleichtern, wie etwa die Veröffentlichung in Katalogen sowie (5) der Gründe, die zum Verkauf des Kunstgegenstandes geführt haben, erfolgen. <BR /><BR />Dies erscheint logisch: ein Kunsthändler hält tendenziell einen Gegenstand für einen kürzeren Zeitraum als wie ein Sammler, der das Werk im Normalfall für einen längeren Zeitraum genießen möchte. Ein Kunsthändler hat eine Vielzahl an An- und Verkäufen und versucht, den Verkauf der Werke durch Annoncen in Onlineportalen und in Katalogen sowie auf Messen anzukurbeln, während ein privater Sammler dies nicht tut. <h3> Die Einstufung hat für die Höchstrichter die folgenden steuerlichen Konsequenzen:</h3> Kunsthändler übt eine gewerbliche Tätigkeit aus und die entstandenen Veräußerungsgewinne werden als unternehmerische Einkünfte besteuert; der Verkauf unterliegt auch der Mehrwertsteuer. <BR /><BR /> gelegentlicher Spekulant erzielt auch steuerbare Einkommen in Form von sogenannten sonstigen Erträgen („redditi diversi“) in Ausübung einer nicht für gewöhnlich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit, ohne dass hierbei die Mehrwertsteuer Anwendung findet. <BR /><BR /> einfacher Sammler unterliegt hingegen weder der Einkommensteuer, noch der Mehrwertsteuer. <BR /><BR />Wer einmalig oder nur gelegentlich ein Bild verkauft, ist somit von jeglicher Besteuerung befreit. Im konkreten Fall haben die Höchstrichter den Steuerzahler aufgrund der hohen Anzahl der Operationen, der beträchtlichen Beträge der Transaktionen, der Relevanz und Bekanntheit der namhaften Künstler hingegen als Kunsthändler eingestuft und daher zur Zahlung der Steuern verurteilt. <BR /><BR /><b>Zum Autor</b><BR />Gert Gasser ist Steuerberater und arbeitet in der Kanzlei Gasser, Springer, Perathoner, Eder & Oliva  in Bozen, Lana und Naturns.<BR />