Der hds – Handels- und Dienstleistungsverband Südtirol kritisiert, dass immer noch die entsprechenden Durchführungsbestimmungen des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung fehlen. „Es kann nicht sein, dass eine Norm in Kraft tritt, ohne dass die Details für die operative Umsetzung bekannt sind“, betont hds-Präsident Walter Amort. So sei für geringe Umsätze eine Befreiung von dieser Pflicht vorgesehen, aber ohne Anwendungsregel könne diese Befreiung noch nicht angewandt werden.„Grundsätzlich sind wir allerdings der Auffassung, dass es einem Unternehmer überlassen sein sollte, ob er Bancomat-Zahlungen der Kunden annehmen will oder nicht und dieser nicht durch eine Norm dazu gezwungen wird“, erklärt der hds-Präsident.Zudem würde die bedingungslose Verpflichtung der Annahme der Bancomat-Zahlungen für alle Kleinstunternehmer unverhältnismäßig große Spesen mit sich bringen, sodass sich bei Kleinstumsätzen und Warengruppen mit geringem Aufschlag ein reines Verlustgeschäft anbahnen würde. Die Kommissionen für jede Bancomat-Bewegung liegt in der Regel nicht unter 0,35 Euro. Beim Verkauf z.B. von Tabakwaren oder anderen Waren mit einer geringen Gewinnspanne können die Kosten nicht mehr abgedeckt werden. „Das kann es einfach nicht sein“, so der hds.„Deshalb ist es unbedingt erforderlich, dass die Durchführungsbestimmungen eine Befreiung bei geringen Verkäufen bis zumindest 50 Euro vorsehen bzw. den Unternehmern und Dienstleistern die Möglichkeit gewährt wird, wie in anderen europäischen Staaten selbst zu entscheiden, ob sie die Kommissionen dem Kunden weiterverrechnen wollen oder nicht“, betont der hds. Dieser erklärt, dass im Zuge der Genehmigung der Durchführungsbestimmungen zur oben genannten Norm diese Forderung im Interesse der zahlreichen Kleinstbetriebe dringend eingebracht wird. Der hds hat bereits in dieser Sache in Rom über den Dachverband Confcommercio und bei den Südtiroler Parlamentarier interveniert. „Alleine die Tatsache, dass die Verpflichtung für den Steuerpflichtigen bereits seit dem 1. Jänner besteht, ohne dass die entsprechenden Durchführungsbestimmungen rechtzeitig in Kraft getreten und bekannt gegeben worden sind, ist vom Ablauf her nicht zu akzeptieren und bedarf unbedingt eines Aufschubes der Verpflichtung“, so abschließend der hds.