<i>Von Markus Wenter</i><BR /><BR /><b>Der Fall:</b><BR />Über den Online-Marktplatz eBay hat ein Mann im Trentino jahrelang wertvolle Uhren verkauft. Dies rief die Finanzbehörde auf den Plan und man stellte fest, dass der Betreffende nie ein Gewerbe angemeldet, Rechnungen ausgestellt oder Steuerklärungen eingereicht hatte. Die dem Fiskus entgangenen Einnahmen wurden geschätzt und samt Geldstrafen eingefordert, wogegen sich der Onlineverkäufer zur Wehr setzte. <BR /><BR /><BR /><b>Wie die Gerichte entschieden haben:</b><BR />Im Steuerstreitverfahren hat der Rekurssteller hauptsächlich argumentiert, er sei in absolut gutem Glauben gewesen und hätte also nicht gewusst, dass seine Nebentätigkeit mit bürokratischen und vor allem fiskalischen Auflagen verbunden gewesen wäre. Vor der Steuerkommission Trient sind die ausgestellten Steuerbescheide aber sowohl in erster als auch in zweiter Instanz bestätigt worden. <BR /><BR />Der Mann wandte sich noch an das römische Höchstgericht, um die mehrere Jahre betreffende Forderung für die Einkommens-, die regionale Wertschöpfungs- und die Mehrwertsteuer zu bestreiten.<BR /><BR />Neben der fehlenden Berücksichtigung seiner Gutgläubigkeit sei auch die Höhe der Einkünfte nicht korrekt geschätzt worden. Verkauft habe er nämlich nur gebrauchte Uhren und beim Onlinehandel über eBay sei immer damit zu rechnen, dass jemand nach Vertragsabschluss vom vorgesehenen Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Die von ihm selbst an eBay und PayPal bezahlten Spesen seien überhaupt nicht berücksichtigt und in Abzug gebracht worden worden. <BR /><BR />Zum Vorwurf der Steuerbehörde, er würde über keine Einkaufsrechnungen verfügen entgegnete der Rekurssteller, die meisten Uhren hätte er auf Flohmärkten oder sonstigen kleinen Dorfmärkten erstanden, wo üblicherweise keine Belege ausgestellt werden. Gerade weil er überzeugt war, keine steuerlich relevante Tätigkeit auszuüben, hätte er auch nicht auf die Ausstellung von Kaufquittungen usw. bestanden. <BR /><BR />Im Grunde habe es sich ohnehin nur um eine private Uhrensammlung seiner Familie gehandelt, die er Stück für Stück über den Online-Marktplatz verkaufte, weil sich ein finanzieller Engpass ergeben hatte und er das Geld brauchte.<BR /><BR />Mit Beschluss Nr. 26554 vom 23. November 2020 ist die Kassationsbeschwerde samt und sonders abgewiesen worden. Die Ermittlungen der Steuerbehörde hatten nämlich ergeben, dass es sich hier in Anbetracht aller Umstände um eine unternehmerische Tätigkeit gehandelt hat. Seinen behaupteten guten Glauben hat der Steuerpflichtige nicht beweisen können: Weder ist die Steuergesetzgebung zu einem derartigen Sachverhalt unklar, noch ist der Nachweis erbracht worden, dass von der Steuerbehörde erteilte Auskünfte falsch oder widersprüchlich gewesen wären. Der Rekurssteller hat die Vielzahl an Onlineverkäufen bewusst und willentlich getätigt und die öffentliche Verwaltung muss nicht auch noch beweisen, dass der Mann vorsätzlich oder zumindest fahrlässig Steuern hinterzogen hat. <BR /><BR />Die Fahrlässigkeit ist von der Steuerbehörde einfach zu vermuten, sofern der Steuerpflichtige nicht selbst das Gegenteil beweisen kann, also dass sein Irrtum zur steuerlichen Relevanz der Operationen unvermeidlich gewesen ist. Dieser Beweispflicht ist der Uhrenhändler im Verfahrensverlauf aber nicht nachgekommen.<BR /><BR /><i>*Markus Wenter ist Partner der Kanzlei Wenter & Marsico in Bozen.</i>