Dieses Mal geht es um die 14. Monatsrate. Wann steht Rentner diese zu und gibt es sie auch rückwirkend? Eine weitere Frage dreht sich um das Thema Rentenbezug aus 2 Ländern. <BR /><BR /><b>Frage 1:</b> Meine Mutter ist über 80 Jahre alt und bekommt seit gut 20 Jahren die Hinterbliebenenrente. Sie war leider nur rund 5 Dienstjahre beim NISF/INPS gemeldet (lohnabhängige Arbeit) und die meiste Zeit bei den Kindern zu Hause, ohne Rentenbeiträge. Weiters hatte meine Mutter als Rentnerin nie ein anderes persönliches Zusatzeinkommen. Seit 2 Jahren bekommt sie den 14. Rentenbetrag, vorher hat sie diesen nie bekommen. Für 2021 hat sie kürzlich ein Schreiben vom NISF/INPS erhalten, dass sie 420 Euro Zusatzbeitrag (den sogenannten Vierzehnten) bekommt. Ihre Schwester meint nun, dass sie den 14. Rentenbetrag rückwirkend für all die Jahre, wo sie ihn nicht bekommen hat, einfordern könnte und sie zudem all die Jahre auch Anrecht auf eine zweite Rente – eine Mindest- oder eine Altersrente – gehabt hätte. Kann das stimmen? Zurzeit erhält sie rund 830 Euro Rente.<BR /><BR /><b>Antwort von Helmuth Renzler:</b> Wenn es stimmt, dass Ihre Mutter nur 5 Versicherungsjahre nachweisen kann, dann hat sie keinen Anspruch auf eine Altersrente. Denn dafür benötigt Ihre Mutter entweder 15 oder 20 Rentenversicherungsjahre. In diesem Punkt hat die Schwester Ihrer Mutter sicherlich Unrecht. Etwas komplizierter gestaltet sich Ihre Frage, was die 14. Monatsrate der Rente Ihrer Mutter angeht. <BR /><BR />Diese 14. Monatsrate hat die Regierung Prodi im Jahr 2007 eingeführt und sie stand seinerzeit allen Rentner zu, wenn deren persönliches Einkommen nicht 1,5 Mal höher war als der Betrag der Mindestrente. Die Mindestrente betrug damals 436,14 Euro monatlich (bei 13 Monatsraten 5669,82 Euro jährlich). Deshalb hatten nur jene Anspruch auf die 14. Monatsrate, deren persönliches Einkommen den Betrag von 8504,73 Euro (5669,82 Euro mal 1,5) nicht überschritt. <BR /><BR />Da Ihre Mutter zurzeit 830 Euro monatlich bezieht, hat sie damals sicherlich das vorgeschriebene Einkommenslimit überschritten und hatte somit keinen Anspruch auf die 14. Monatsrate. <BR /><BR />2017 haben sich aber die Einkommensobergrenzen verändert und man hat seitdem Anspruch auf die 14. Monatsrate (oder eine reduzierte 14. Monatsrate), wenn das persönliche Einkommen nicht höher war als 2 Mal die Mindestrente. Im Jahr 2017 betrug die Mindestrente monatlich 501,89 Euro und jährlich somit 6524,57 Euro. Wenn man nun diesen Betrag mit 2 multipliziert, so erhält man eine persönliche Einkommensobergrenze von 13.049,14 Euro, die man nicht überschreiten darf, um Anspruch auf die 14. Monatsrate zu haben. <BR /><BR />Ab diesem Zeitpunkt könnte Ihre Mutter somit theoretisch Anspruch auf diese zusätzliche monatliche Rente haben. Sie sollten das deshalb von einem Patronat genau überprüfen lassen. Denn die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre. <BR /><BR />Sollte Ihrer Mutter die 14. Monatsrate ab dem 1. Jänner 2017 wirklich zugestanden haben, dann kann das zum jetzigen Zeitpunkt noch richtig gestellt werden und Ihre Mutter könnte die 14. Monatsrate rückwirkend ab 2017 erhalten. Das Patronat wird dann den entsprechenden Antrag stellen und die dafür notwendigen Einkommensangaben dem NISF/INPS mittels mitteilen. Somit könnte die Schwester Ihrer Mutter in diesem Falle teilweise Recht haben. Nehmen Sie sich deshalb die Zeit, das überprüfen zu lassen, denn es könnte sich für Ihre Mutter durchaus rentieren.<BR /><BR /><BR /><b>Renten aus 2 Ländern</b><BR /><BR /><b>Frage 2:</b> Unser Sohn (geboren im April 1985) war vom 1. Jänner 2005 bis zum 31. Dezember 2011 als mitarbeitendes Familienmitglied in unserem Betrieb beschäftigt. Dann wechselte er nach Wien und ist dort nach wie vor bis dato bei einer international tätigen Firma gemeldet. Dieses Unternehmen bietet ihm nun einen einjährigen Arbeitsvertrag in Italien an und möchte ihn in Italien rentenversichern. Wie verhält sich aufgrund dieser Umstände seine Rentenposition? Oder was passiert, wenn er etwa vor seiner Pensionierung fix nach Italien zurückkommen möchte?<BR /><BR /><b>Antwort Helmuth Renzler:</b> Die Anstellung Ihres Sohnes durch seine Firma in Italien ist für ihn rentenmäßig kein Nachteil. Da Ihr Sohn schon in Ihrem Betrieb als mitarbeitendes Familienmitglied gemeldet war, ergänzt sich diese Versicherungsposition nun durch eine Versicherungsposition als lohnabhängiger Arbeitnehmer in der allgemeinen Pflichtversicherung des NISF/INPS. Für zukünftige Rentenvoraussetzungen bzw. Rentenansprüche werden die Zeiten als mitarbeitendes Familienmitglied und jene als lohnabhängiger Arbeitnehmer zusammengezählt. Die Rentenberechnung erfolgt dann zum Zeitpunkt der Pensionierung gemäß der in den einzelnen Pflichtrentenfonds geltenden Regeln – und zwar wird ein Rentenanteil nach den Regeln der Selbständigen und ein Rentenanteil nach den Regeln für die Lohnabhängigen berechnet. Die Summe beider Rentenanteile ergibt dann die monatliche Gesamtrente, die Ihrem Sohn dann einmal ausbezahlt werden wird. <BR /><BR />Dasselbe Prinzip gilt auch, wenn Ihr Sohn später einmal wieder fix nach Italien übersiedeln und hier arbeiten möchte bzw. hier Rentenversicherungsbeiträge einzahlt. In diesem Falle werden für das Erreichen der Rentenvoraussetzungen alle seine in Italien und Österreich eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge zusammengezählt, wobei dann jedes Land den Rentenbetrag auf der Grundlage der bei ihm eingezahlten Versicherungsbeiträge errechnet und ausbezahlt. Ihr Sohn wird dann später einmal eine Rente aus Italien und eine aus Österreich erhalten.<BR /><BR />Für das Erreichen der derzeit in Italien für eine vorzeitige Altersrente notwendigen Rentenversicherungszeiten (42 Jahre und 10 Monate) werden alle in Italien und Österreich eingezahlten Versicherungszeiten zusammengezählt. Für die Höhe der monatlichen Rente wird dann Italien nur „seinen“ Rentenanteil anhand der in Italien eingezahlten Versicherungsbeiträge berechnen und Österreich eine Rente für die in Österreich eingezahlten Beiträge. <BR /><BR />Dasselbe gilt aber auch umgekehrt. Wenn Ihr Sohn zum Zeitpunkt seiner Pensionierung in Österreich leben sollte, dann muss er seinen Rentenantrag in Österreich im internationalen Abkommen stellen und auch in diesem Fall werden seine Rentenansprüche wie vorher beschrieben berechnet. <BR /><BR />Ihr Sohn kann deshalb beruhigt das Angebot seiner Firma annehmen und sich in Italien versichern lassen, da dies für ihn rentenmäßig keinen Nachteil bringt. Auch einer Übersiedelung von Österreich nach Italien steht rentenmäßig nichts im Wege. Aufpassen muss Ihr Sohn allerdings dann auf den Pensionierungszeitpunkt und die Pensionierungsmöglichkeiten, denn diese sind in den beiden Ländern unterschiedlich. <BR /><BR />Der eben dargestellte Sachverhalt gilt nicht nur für die Voraussetzungen für die vorzeitige Altersrente sondern auch für die normale Altersrente (wobei für diese in Italien insgesamt 20 eingezahlte Versicherungsjahre notwendig sind, für die auch die in Österreich erworbenen Versicherungszeiten mitzählen). Zurzeit hat man in Italien Anspruch auf eine normale Altersrente mit einem Lebensalter von 67 Jahren, während man in Österreich schon mit einem geringerem Lebensalter die Altersrente beziehen kann – daraus ergeben sich dann unterschiedliche Anlaufdaten der Rente. Der jeweilige Rentenantrag im internationalen Abkommen muss aber auf jeden Fall bei der zuständigen NISF/INPS-Stelle der Wohnsitzgemeinde gestellt werden. Also wenn Ihr Sohn zum Zeitpunkt seiner Pensionierung in Südtirol lebt, dann beim NISF/INPS, und wenn er in Österreich leben sollte, dann in Österreich und zwar immer für beide Renten.<BR /><BR /><BR /><BR /><BR /><BR /><BR /><BR /><BR /><BR /><BR /><BR /><BR /><BR />