Nicht zuletzt der hohe bürokratische Aufwand wird seit Jahren stark kritisiert. <BR /><BR /><BR />Die regionale Wertschöpfungssteuer IRAP wurde im Jahre 1998 vom Staat eingeführt. Abgeführt werden muss sie an die Regionen bzw. die autonomen Provinzen, die auch befugt sind die staatlichen Richtsätze nach oben oder unten zu korrigieren. Südtirol hat sich entschieden, teilweise niedrigere Sätze anzuwenden. Der Regelsatz beträgt hierzulande 2,68 Prozent statt 3,90 Prozent auf gesamtstaatlicher Ebene. Für Banken und Versicherungen sowie bestimmte Kapitalgesellschaften gelten andere Sätze. <BR /><BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="705296_image" /></div> <BR /><BR /><BR />Ursprünglich wurde die IRAP im Wesentlichen auf die Differenz zwischen den betrieblichen Erträgen und Aufwendungen berechnet, wobei die Personalaufwendungen und das Finanzergebnis nicht berücksichtigt werden durften. <BR /><BR />„Besonders kritisiert wurde dabei seit jeher die Nicht-Abzugsfähigkeit der Personalkosten, durch die Unternehmen mit vielen Mitarbeitern benachteiligt wurden“, sagt der Meraner Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Hubert Berger. „Es wurden deshalb in Bezug auf die Personalkosten im Laufe der Jahre verschiedene Begünstigungen eingeführt, wie unter anderem die Abzugsfähigkeit der Sozialabgaben, Freibeträge von 5000 Euro pro Mitarbeiter für Kleinstunternehmen und Abzüge für Lehrlinge. <BR /><BR />Seit 2015 sind die Personalkosten für unbefristete Arbeitsverhältnisse zur Gänze abzugsfähig. Auch die Kosten für Saisonsmitarbeiter können inzwischen zur Gänze abgezogen werden, sofern diese mindestens für 120 Tage und in mindestens 2 Geschäftsjahren angestellt waren“, so Berger.<BR /><BR />„Um die IRAP-Belastung auf die Zinsen und Personalkosten weiter abzufangen und um einem negativen Urteil vonseiten des Europäischen Gerichtshofes, mit dem die IRAP womöglich als nicht vereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht erklärt würde, zuvorzukommen, ist zudem ein Abschlag von der Einkommensteuergrundlage vorgesehen worden, das heißt, ein Teil der IRAP kann von der Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuern in Abzug gebracht werden, weshalb sich die Einkommenssteuer entsprechend reduziert.“<BR /><BR />Für viele Unternehmen seien somit die Personalkosten inzwischen vollständig abzugsfähig. Nicht abzugsfähig seien aber weiterhin beispielsweise Vergütungen für das Verwaltungsorgan der Gesellschaft, die Außendienstpauschale, die Rückvergütung der Fahrtspesen (Kilometergeld) für die Nutzung des privaten Personenwagens, Honorare für gelegentliche freiberufliche Mitarbeit, die Gemeindeimmobiliensteuer und Forderungsverluste. <BR /><BR />„Durch die zahlreichen Anpassungen bestehen in vielen Fällen keine wesentlichen Unterscheide zwischen der Grundlage für die Einkommenssteuer und der IRAP. Die notwendige Berechnung der Grundlage und die Abfassung einer eigenen Erklärung führen aber zu einem nicht unerheblichen bürokratischen Aufwand“, so das Urteil des Experten.