Gasser arbeitet in der Kanzlei Gasser, Springer, Perathoner, Eder & Oliva  in Bozen, Lana und Naturns.<BR /><BR /> 2022 ist das letzte Jahr, in dem natürliche Personen, die qualifizierte Beteiligungen halten, von der Übergangsregelung für die Besteuerung von Dividenden aus Gewinnen profitieren können, die bis zum 31. Dezember 2017 erzielt wurden. <h3> Ab 2018 Besteuerung mit 26 Prozent</h3>Ein Schritt zurück: Mit dem Haushaltsgesetz 2018 wurde bekanntlich die Besteuerung von Dividendenausschüttungen aus qualifizierten Beteiligungen von Kapitalgesellschaften neu geregelt. Eine Beteiligung gilt als qualifiziert, wenn sie mehr als 20 Prozent der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung oder mehr als 25 Prozent des Kapitals bzw. des Vermögens einer Gesellschaft entsprechen – bei börsennotierten Unternehmen reduzieren sich die Schwellenwerte auf 2 Prozent und 5 Prozent. <BR /><BR />Die Regelung sah für die bis zum Jahr 2017 erzielten Gewinne vor, dass Dividendenausschüttungen aus qualifizierten Beteiligungen nur teilweise zum Gesamteinkommen des Empfängers zählen, wobei der Koeffizient je nach Entstehungsjahr des Gewinns variierte. <BR /><BR />Die bis zum Jahr 2007 erzielten Gewinne waren im Falle einer Ausschüttung nur im Ausmaß von 40 Prozent der Besteuerung zu unterwerfen, die im Zeitraum 2008 bis 2016 erzielten Gewinne bereits im Ausmaß von 49,72 Prozent und die im Jahr 2017 erzielten Gewinne im Ausmaß von 58,14 Prozent. Diese reduzierte Bemessungsgrundlage wurde dann gemäß den progressiven Steuersätzen von 23 Prozent bis 43 Prozent vom Gesellschafter besteuert.<BR /><BR /> Um ein Beispiel zu machen: Die Ausschüttung eines Gewinns einer GmbH des Jahres 2007 in Höhe von 10.000 Euro und unter Annahme eines vom Gesellschafter anwendbaren Steuersatzes in Höhe von 25 Prozent führte zu einer Besteuerung in Höhe von 1000 Euro (10.000 Euro mal 40 Prozent mal 25 Prozent), was einer Steuerbelastung von 10 Prozent entspricht. <BR /><BR />Betrifft die Ausschüttung den Gewinn des Jahres 2017, erhöht sich die Steuer auf 1454 Euro (10.000 Euro mal 58,14 Prozent mal 25 Prozent), was einer Steuerlast von 14,5 Prozent entspricht. <BR /><BR />Für die ab dem Jahr 2018 erzielten Gewinne wurde mit dem Haushaltsgesetz 2018 hingegen eine radikal neue und höhere Besteuerung eingeführt, womit die Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen immer einer Ersatzsteuer in Höhe von 26 Prozent unterliegen, gleich wie dies bei Dividenden aus nicht qualifizierten Beteiligungen der Fall ist. Es wird somit ab 2018 nicht mehr differenziert, wann die Gewinne entstanden sind. <BR /><BR />Um den Gesellschaften ausreichend Zeit zu gewähren, sich auf die Umstellung anzupassen, hat das Haushaltsgesetz 2018 für die Gewinne, welche bis zum Geschäftsjahr 2017 entstanden sind, bis zum Jahr 2022 eine Übergangsregelung vorgesehen, wonach die Besteuerung nach der alten Regelung erfolgt, sofern der entsprechende Beschluss der Gesellschafterversammlung innerhalb 2022 getroffen wird – in anderen Worten ausgedrückt kann man unter den genannten Voraussetzungen noch die günstigere alte Berechnungs- und Besteuerungsmethode verwenden. <h3> Übergangsfrist endet 2022</h3>Diese Übergangsfrist läuft nun zum Jahresende 2022 aus, weswegen es nun opportun ist zu überprüfen, ob die Gesellschaft Reserven bzw. vorgetragene Gewinne hat, die die Gesellschaft noch heuer ausschütten kann. Ab 2023 werden die Gewinne immer mit der Ersatzsteuer von 26 Prozent besteuert, auch wenn die Gewinne in den Jahren bis 2017 erzielt wurden. <BR /><BR /> Da die Inanspruchnahme des alten Besteuerungsverfahrens speziell für die „älteren“ Gewinne jedoch sehr vorteilhaft ist, lohnt es sich zu überlegen, eine Ausschüttung noch heuer zu beschließen. Die effektive Ausschüttung der Gewinne kann auch noch in den Folgejahren erfolgen. <BR /><BR />Natürlich hängt die Entscheidung zur Ausschüttung eines Gewinns neben den steuerlichen Überlegungen für die Gesellschafter auch noch von anderen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Geschäftsausblick für die Folgejahre sowie der Finanzkraft des Unternehmens; die Ausschüttung einer Dividende hat auch negative Auswirkungen auf die Eigenkapitalförderung ACE für die Gesellschaft selbst, da sich der zustehende Steuerabzug für die Gesellschaft reduziert. <BR /><BR />Bei den Gesellschaften, bei denen die Ausschüttung unter Berücksichtigung aller Faktoren möglich ist, lohnt sie sich steuerlich gesehen auf jeden Fall, weswegen 2022 der entsprechende Beschluss gefasst werden sollte. Dies kann bereits im Zuge der Genehmigung der Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2021 erfolgen, die nun im April anstehen. <BR />