<BR />Mailen, posten, im Internet einkaufen, online Bankgeschäfte abwickeln, Fotos abspeichern, Filme und Musik streamen usw. – das alles gehört heute für die meisten Menschen zum Alltag. Und für all diese Dienste haben wir eigene Konten, Registrierungen und Passwörter.<BR /><BR /> Aber kaum jemand bedenkt, dass sich nach unserem Tod die Angehörigen auch darum kümmern möchten oder sogar müssen: Abos bei Streamingdiensten müssen gekündigt werden, private Fotos, die nicht für andere Menschen bestimmt waren, sollten gelöscht werden, andere möchte der Verstorbene vielleicht an die Erben als Erinnerung weitergeben. Und nicht zuletzt geht es manchmal auch um finanzielles Vermögen, wenn jemand zum Beispiel in Kryptowährungen investiert hat. <BR /><BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="1093818_image" /></div> <BR /><BR />Doch ohne Überblick über die Onlinetätigkeit des Verstorbenen, seine Passwörter und seine Wünsche, was damit passieren soll, sind die Angehörigen ziemlich aufgeschmissen. Deswegen raten Experten dazu, den eigenen digitalen Nachlass so frühzeitig wie möglich zu regeln. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten. <h3> Was gehört zum digitalen Nachlass?</h3> Zum digitalen Nachlass gehört vieles, an das man im ersten Moment gar nicht denkt: Accounts bei Sozialen Netzwerken (Facebook, Twitter, Instagram usw.), E-Mail-Konten, Messengerdienste (Whatsapp, Signal…), Fotos, Videos und Dokumente, Online-Shopping-Konten (Amazon, Zalando usw., Online-Speicherdienste (Dropbox, Google Drive usw.), Webseiten oder Blogs, Musik- und Filmstreamingkonten, Online-Spiele-Konten oder Software-Abos aber auch andere Abos wie zum Beispiel von Online-Magazinen und nicht zu vergessen auch Kryptowährungen wie Bitcoins sowie digitale Kunstwerke (Non Fungible Token – NFT).<BR /><BR /><BR /><embed id="dtext86-67294657_quote" /><h3>Wie geht man am besten vor?</h3>„Am besten man erstellt zu Lebzeiten einen digitalen Nachlassplan, in dem festgelegt wird, wer welche Zugänge erhält und was mit den Konten geschehen soll“, rät Stefan Plaschke, Onlinemarketingspezialist aus Meran. <BR /><BR /><BR /><embed id="dtext86-67294763_quote" /><BR /><BR /><BR />Einen solchen Nachlassplan sollte jede Privatperson erstellen, aber umso wichtiger ist er für Unternehmer, wie der Bozner Notar Walter Crepaz unterstreicht. „Unternehmer unterschätzen oft, wie wichtig Passwörter und Zugangscodes in der Firma sind, etwa für die Alarmanlage, die Gebäudeautomation oder andere essentielle Programme.“<BR /><BR />Der erste Schritt ist daher, eine Übersicht über alle digitalen Konten zu erstellen: Man notiert dafür die Benutzernamen und Passwörter für sozialen Netzwerke, Online-Shops und Cloud-Dienste usw. <BR />Helfen kann dabei ein Passwort-Manager wie beispielsweise KeePass, den es kostenlos gibt. In solchen Programmen können alle Zugangsdaten (Benutzernamen, Passwörter) gespeichert und mit einem einzigen Hauptpasswort abgerufen werden.<BR /><BR />Eine möglichst vollständige Liste der Profile und Online-Aktivitäten ist schon die halbe Miete der Vorsorge. Wichtig: Man kennt es ja, Passwörter müssen laufend geändert werden – und so muss diese Liste auch regelmäßig aktualisiert werden. <BR /><BR />Im Nachlassplan sollte man die E-Mail-Konten nicht vergessen. „Sie sind oft der Schlüssel zu anderen Diensten. Ohne Zugang zu diesen Konten kann es für Angehörige schwer werden, wichtige Informationen zu Verträgen oder Abonnements zu erhalten“, erklärt Stefan Plaschke. <h3>Haben E-Mail-Anbieter und Social-Media-Dienste keine Regeln für den Fall des Todes?</h3>Die meisten Menschen gehen davon aus, dass ihre Benutzerkonten bei Inaktivität irgendwann automatisch gelöscht werden. „Das ist meistens erst nach 2 Jahren der Fall“, weiß Stefan Plaschke. <BR />Doch bei einigen Diensten kann man selbst festlegen, was nach dem Tod mit dem eigenen Account geschehen soll. Diese Option findet man meistens in den Einstellungen.<BR /> Wer zum Beispiel einen E-Mail-Account bei Google hat, kann dessen Kontoinaktivitäts-Manager nutzen: „Bis zu 10 Personen können benannt werden, die nach dem Tod Zugriff auf Daten bekommen können und wichtige Inhalte abspeichern können. Nach einer selbst bestimmten Frist, in der man inaktiv war, werden sie benachrichtigt. Man kann dabei selbst festlegen, wer wie viel Zugriff bekommt oder ob der Account automatisch gelöscht werden soll“, erklärt Plaschke. <h3>Was mache ich mit diesem Nachlassplan?</h3>Hat man seine Liste mit den digitalen Konten, Profilen usw. erstellt, gilt es, sie sicher aufzubewahren, etwa zuhause im Tresor oder in einem Bankschließfach. Letzteres kann jedoch problematisch sein, da nach dem Tod die Erben erst dann einen Zugang zum Bankschließfach haben, wenn sie dem Bankinstitut die registrierte Erbschaftsmeldung aushändigen; die Hinterlegung bei dem Vertrauensnotar kann da eine Lösung sein.<BR /><BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="1093821_image" /></div> <BR /><BR />Eine regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung Ihrer Liste ist ebenfalls wichtig. Ergänzen Sie neue Accounts und löschen Sie die, die nicht mehr relevant sind. So behalten Sie den Überblick und stellen sicher, dass Ihre Daten im Ernstfall korrekt verwaltet werden können.<h3>Kann ich meinen digitalen Nachlass auch übers Testament regeln?</h3>Ja, vor allem wenn man über digitale Vermögen, wie Kryptowährungen verfügt, wäre das sogar wichtig. Aber auch wenn man lediglich Social-Media-Profile und USB-Sticks mit Privatfotos und -filmen hat, kann man im Testament darüber verfügen.<BR /> „Man kann darin auflisten, welche digitalen Güter, zum Beispiel Erinnerungsfotos oder -Videos auf dem Smartphone, Facebook- und Instagram-Profile usw., man hat und was damit nach dem Tod passieren soll und wer sich darum kümmern soll“, erklärt Notar Walter Crepaz.<BR />Dafür reicht eine einfache Formulierung, wie: „Ich möchte, dass mein Facebook-Profil gelöscht wird und erteile Herrn XY den Auftrag, sich darum zu kümmern.“ <BR /><BR />Wichtig: Passwörter gehören nicht ins Testament, wie Notar Crepaz betont. Denn jedes Testament – egal ob ein eigenhändig geschriebenes oder ein sogenanntes öffentliches – wird veröffentlicht, der Einnahmenagentur und dem Landesgericht vorgelegt. Es wandert also durch viele Hände – genau das sollten Passwörter natürlich nicht. <h3>Soll ich jemanden informieren?</h3>Hilfreich ist es, eine Vertrauensperson zu bestimmen, die sich um den digitalen Nachlass kümmern soll. Sie kann man darüber informieren, wo die Liste mit den Zugangsdaten zu finden ist und welche konkreten Wünsche man hat – sofern man das nicht im Testament definiert hat. <BR />Diese Person sollte nicht nur bereit sein, diese Verantwortung zu übernehmen, sondern auch das Vertrauen der offiziellen Erben genießen, um Streitigkeiten zu vermeiden. <BR /><BR />„Möglich ist auch, jemandem dafür ein sogenanntes Mandat post mortem zu erteilen“, erklärt Walter Crepaz. Der Vertrauensnotar oder -rechtsanwalt oder Wirtschaftsberater wird damit – gegen Bezahlung – betraut, sich um auch um die digitalen Angelegenheiten im Sinne des Verstorbenen zu kümmern. Ein Mandat wird schriftlich festgehalten und ist bindend.<h3>Kann es mir nicht egal sein, was mit dem Social-Media-Konto nach meinem Tod passiert – es verursacht ja keine Kosten…</h3>„Wir sehen das oft auf Facebook: Wenn sich niemand darum kümmert, schaut das Konto des Verstorbenen so aus, als wäre die Person noch unter uns, oft werden auch noch Kommentare hinterlassen, weil derjenige nicht weiß, dass die Person verstorben ist. Das ist eine ungute Sache für die Angehörigen“, gibt Plaschke zu bedenken. <BR /><BR />Bei vielen Social-Media-Anbietern gibt es daher die Möglichkeit, das Konto nicht nur zu löschen oder es in einen Gedenkzustand zu versetzen. Das geht natürlich nicht ohne Beweise, eine Sterbeurkunde muss dafür vorgelegt werden. <BR /><BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="1093824_image" /></div> <BR /><BR />„Bei Facebook muss man dafür zuvor zu Lebzeiten einen sogenannten Nachlasskontakt bestimmt haben“, erklärt Plaschke. „Diese Person hat dann die Möglichkeit, das Konto nach dem Tod zu verwalten. Im Gedenkzustand wird das Profil für Freunde und Familie als Erinnerung erhalten, jedoch wird es nicht mehr aktiv genutzt.“ Beim Facebook-Namen steht dann der Zusatz „In Erinnerung an“. <BR />Der Nachlasskontakt kann das Titelbild aktualisieren, Beiträge posten, zum Beispiel Informationen zum Gedenkgottesdienst, kann aber nicht auf private Nachrichten zugreifen, im Namen der verstorbenen Person posten oder zuvor gepostete Inhalte löschen. <BR />Ein solches Gedenk- Profil wird auch nicht mehr in Freunde-Vorschlägen oder bei Geburtstagserinnerungen angezeigt und ein Login in das Konto ist auch nicht mehr möglich, es kann also nicht gehackt werden. Auch Instagram handhabt Todesfälle ähnlich.<h3>Läuft das Netflix-Abo weiter?</h3>Problematisch sind oft Abos bei Streaming-Diensten wie Netflix, Spotify oder Sky. Denn sie laufen nach dem Tod des Nutzers weiter – und es wird weiter Geld vom Bankkonto abgebucht. „Es entstehen also oft laufende Kosten, wenn Abonnements nicht rechtzeitig gekündigt werden. Familienmitglieder sollten über diese Abos informiert sein, um unnötige Ausgaben zu vermeiden“, betont Plaschke. <h3>Haben Erben automatisch Zugang zu meinem Bitcoin-Konto?</h3>Was mit den Kryptowährungen wie Bitcoin passiert, sollte man auf jeden Fall testamentarisch festhalten. „Kryptowährungen haben – im Unterschied zu anderen digitalen Dingen, wie dem Facebook-Profil – keinen rein emotionalen sondern einen finanziellen Wert. Und wenn man darüber nicht verfügt, gehen sie verloren“, warnt Notar Crepaz. <BR /><BR />Umso wichtiger ist es dabei, den Zugang zum Kryptowährungs-Konto – sofern man es selber verwaltet – sicher aufzubewahren und seine Vertrauensperson zu informieren. Denn sonst ist das digitale Vermögen für die Erben unerreichbar. „Ohne den privaten Schlüssel ist der Zugang zu diesen Vermögenswerten unwiderruflich verloren. Man hat keine Chance da ranzukommen“, weiß Plaschke. <BR /><BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="1093827_image" /></div> <BR />Aber auch hier gilt: „Aus Sicherheitsgründen sollte man diesen Zugangsschlüssel nicht einfach ins Testament schreiben sondern gesondert sicher verwahren“, unterstreicht Crepaz. <BR />Einfacher ist es, wenn man seine Kryptowährungen nicht in Eigenregie verwaltet, sondern in entsprechende Finanzprodukte investiert ist; in dem Fall verwahren die Produktanbieter die digitalen Vermögenswerte und die privaten Schlüssel. <BR /><BR />Ebenso ein digitales Vermögen sind sogenannte NFTs, „Non-fungible Token“. Das sind digitale Besitzurkunden, die beweisen, dass einem zum Beispiel ein digitales Kunstwerk gehört. Auch was mit ihnen passiert, sollte per Testament festgelegt werden, rät der Notar. <h3>Was ist mit der Hardware?</h3>Auch für Endgeräte wie Computer, Smartphones und Tablets sollten klare Angaben hinterlassen werden. Am besten hält man im Nachlassplan fest, was mit diesen Geräten und den darauf gespeicherten Daten geschehen soll. Nachdem die meisten Geräte mit Passwörtern oder Pin-Codes gesichert sind, sollten sie auch die notieren.