Chefs dürfen jederzeit bei ihren Mitarbeitern klingeln – aber die Mitarbeiter müssen sie nicht hereinlassen. „Die Haustür ist die Grenze“, sagt Experte Tschöll. Eine Ausnahme gibt es allerdings.<BR /><BR />Zu unterscheiden ist zwischen „Homeoffice“, also Telearbeit zu Hause, und dem ortsunabhängigen „Smartworking“ – in der Bibliothek, auf der Urlaubsterrasse, im Zug. Obwohl die Probleme die gleichen seien, sagt der Berater. „In beiden Fällen arbeite ich außerhalb meines normalen Arbeitsplatzes.“<BR /><BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="1101855_image" /></div> <BR /><BR />Tschöll: „Die Regelung des klassischen Homeoffice basiert lediglich auf einem allgemeinen Rahmenabkommen der Sozialpartner. Smartworking hingegen ist gesetzlich und durch Rahmenvereinbarungen geregelt.“<BR /><BR /><embed id="dtext86-67575143_quote" /><BR /><BR />„Ohne Zustimmung darf niemand in die Privatwohnung“, sagt Josef Tschöll. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Arbeitgeber aber verlangen, den Arbeitsplatz seines Mitarbeiters im Homeoffice zu sehen.<h3> Unter diesen Umständen kann der Arbeitgeber kontrollieren</h3>„Das Gesetz schreibt vor, dass der Arbeitnehmer bei der Umsetzung der Arbeitssicherheit mit dem Arbeitgeber zusammenarbeiten muss“, erklärt Tschöll. Dieser habe schließlich die Pflicht, für die Sicherheit seiner Mitarbeiter zu sorgen. „Der Arbeitnehmer ist zur Mitwirkung verpflichtet.“ Das heißt: Er muss Besuche im Homeoffice zulassen, damit der Arbeitgeber gegebenenfalls eine Gefährdungsbeurteilung erstellen kann. Tschöll: „Solche Gefährdungsbeurteilungen sind zum Beispiel gesundheitlicher Art: Ist der Arbeitsplatz in Ordnung? Ist der Bürostuhl in Ordnung? Gibt es genügend Licht?“<BR /><BR />Am Küchentisch kauernd zu arbeiten, sei vielleicht während der Pandemie als Notlösung akzeptabel gewesen – doch zielführend sei es freilich nicht. „Jemanden, der zu Hause keinen geeigneten Arbeitsplatz hat, zu Hause arbeiten zu lassen, ist nicht sinnvoll. Verboten ist es aber nicht – solange die Arbeitssicherheit gewährleistet ist“, erklärt Tschöll. Lässt der Mitarbeiter einen Kontrollbesuch partout nicht zu, kann der Arbeitgeber ihn auch zurück ins Büro beordern.<BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="1101858_image" /></div> <BR /><BR />„Das Recht auf Heimarbeit gilt nicht uneingeschränkt“, warnt Tschöll. „Der Arbeitgeber kann es widerrufen, wenn der Mitarbeiter seinen Pflichten nicht nachkommt.“<h3> „Recht auf Heimarbeit gilt nicht uneingeschränkt“</h3>Ob im Homeoffice alles mit rechten Dingen zugeht, kann natürlich nicht jeden Tag kontrolliert werden. Eine vorherige Ankündigung ist erforderlich.<BR /><BR />Die tatsächlichen Probleme in Südtirol seien bisher gering: „Die meisten nutzen das Homeoffice, um lange Anfahrtswege ins Büro zu vermeiden oder um die Arbeit besser mit der Familie vereinbaren zu können.“<BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="1101861_image" /></div> <BR /><BR />Ein besonders heikles Thema bei der Arbeit außerhalb des Firmensitzes ist der Datenschutz. „Für den Arbeitgeber ist es sehr schwierig, die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zu kontrollieren“, weiß Tschöll. Haben Mitbewohner Zugriff auf sensible Firmendaten? Liegen wichtige Dokumente achtlos auf dem Wohnzimmertisch herum? „Je nach Funktion des Mitarbeiters ist das ein sehr sensibler Punkt“, erklärt der Experte. „Der Grundsatz, dass Vorschriften strikt einzuhalten sind, gilt auch im Homeoffice.“<BR /><BR />Wenn der Arbeitgeber von Verstößen erfährt, muss er den Mitarbeiter zur Verantwortung ziehen. „Das ist aber sehr schwierig: Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer zu Hause nicht direkt kontrollieren.“<h3> Disziplinarisch gelten normale Regeln</h3>Letztlich komme es darauf an, ob die Arbeitsergebnisse stimmen, meint Josef Tschöll: „Der Mitarbeiter muss auch im Homeoffice seine Aufgaben erfüllen, er ist weisungsgebunden.“ Auch disziplinarisch unterliege er dort den „normalen“ Regeln, so Tschöll. „Der Arbeitgeber kann von ihm eine Rechtfertigung verlangen und die Arbeitsergebnisse bewerten.“ Die ständige Erreichbarkeit sei weniger relevant.<BR /><BR />Ist mobiles Arbeiten vertraglich erlaubt, haben Mitarbeiter natürlich deutlich mehr Freiheiten. Arbeiten im Co-Working-Space, im Café oder im Freien: „Die Details müssen individuell geregelt werden“, sagt der Experte. Schwierig werde es, wenn ein Mitarbeiter seine Tätigkeit ins Ausland verlegen möchte: „Solange man nur etwa drei Tage von Innsbruck aus arbeitet, ist das kein Problem. Wenn man aber länger dort ist, muss man auch steuer- und versicherungsrechtliche Komponenten berücksichtigen.“