Im Juli 2017 wurden die Strafen bei Verletzung der Bestimmungen gegen Geldwäsche erneut verschärft. Unter anderem wurde die Strafe angehoben, falls man Schecks mit einem Betrag von über 1000 Euro nicht mit dem Vermerk „nicht übertragbar“ ausstellt. Die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) erklärt die Folgen anhand eines Beispiels, das einem Verbraucher widerfahren ist. Der Scheck wurde vom Händler eingelöst, kurze Zeit später jedoch kam das böse Erwachen: Das Finanzministerium teilte dem Verbraucher mit, dass er die Bestimmungen zur Geldwäsche nicht eingehalten hatte, weil der Vermerk „nicht übertragbar“ auf dem Scheck fehlte, und dass er nunmehr eine Strafe von 6000 Euro zu begleichen habe.Verbraucher kann sich schriftlich rechtfertigenDer Verbraucher kann sich in einem ersten Schritt schriftlich rechtfertigen. Das Ministerium wird die angeführten Gründe beurteilen und könnte in der Folge die Strafe eventuell verringern oder gar ganz zurücknehmen, oder aber die Strafe bestätigen. In diesem Fall könnte der Verbraucher dann vor Gericht Rekurs einreichen – mit entsprechenden Kosten und Zeitaufwand.Auch der Händler wird zur Rechenschaft gezogen Auch der Händler, der den Scheck für mehr als 1000 Euro ohne Vermerk akzeptierte und zum Inkasso vorlegte, hat die Normen zur Geldwäsche verletzt - laut Vorgaben wird auch dieser mit einer Strafe belegt werden.Tipps der VZSDie VZS empfiehlt, die eigenen Schecks auf den Vermerk zu prüfen und ihn eventuell nachträglich anzubringen: Es winken sonst tausende Euro Strafe. Doch auch wer einen Scheck annimmt, zum Beispiel ein Händler, sollte ihn nur mit dem Vermerk akzeptieren.stol