<BR />Der Fall: Ein Südtiroler hatte 2022 einen Verbraucherkredit bei seiner Bank vorzeitig zurückgezahlt. In solchen Fällen müssen laut Europäischem Gerichtshof sämtliche Kreditkosten anteilig zurückerstattet werden. Im konkreten Fall wären es 2.730 Euro gewesen. Bei der Abrechnung fiel jedoch auf, dass die Bank dieser Pflicht nicht nachkam, weshalb sich der Verbraucher an die VZS wandte.<BR /><BR />Zunächst legte die VZS Beschwerde beim Banken-Schiedsgericht ABF ein. Zwar erkannte das Schiedsgericht grundsätzlich einen Anspruch an, verpflichtete die Finanzierungsgesellschaft jedoch nur zur Zahlung von wenigen hundert Euro. Daraufhin brachte die VZS den Fall vor das Friedensgericht Bozen, das dem Verbraucher schließlich vollumfänglich recht gab.<BR /><BR />Die Bank wurde zur Rückerstattung der geschuldeten Beträge sowie zur Übernahme der Gerichtskosten verurteilt. Die Gegenseite kann das Urteil noch anfechten.<h3> Was Verbraucher daraus lernen können</h3>Das sogenannte „Lexitor-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 stellt klar: Verbraucher haben bei vorzeitiger Rückzahlung eines Konsumkredits Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung aller Kreditkosten – also nicht nur der laufenden Zinsen, sondern auch von Bearbeitungs-, Aktivierungs- oder Vermittlungsprovisionen.<BR /><BR />Vereinfacht gesagt: Wird ein Kredit etwa auf zehn Jahre abgeschlossen, aber schon nach fünf Jahren vollständig zurückgezahlt, dürfen auch nur rund die Hälfte der Gesamtkosten verlangt werden.<BR /><BR />Für Verbraucher bedeutet das: Wer dazu in der Lage ist, kann durch eine frühzeitige Rückzahlung eines Kredits Geld sparen. Besonders bei Konsumkrediten sind die Zinsen und Bearbeitungsgebühren im Vergleich zu langfristigen Krediten wie Wohnbaukrediten oft höher.