Gerade bei größeren Bauprojekten ist es gängige Praxis: Ein Hauptauftragnehmer übernimmt die Durchführung der Arbeiten, gibt aber einzelne Leistungen an Subunternehmen weiter. Doch wer steht gerade, wenn diese Firmen Fehler machen oder Löhne nicht zahlen – wie jüngst auf einer Baustelle in St. Sigmund passiert ist ( <a href="https://www.stol.it/artikel/chronik/dramatische-protestaktion-auf-baukran-in-st-sigmund" target="_blank" class="external-link-new-window" title="">STOL hat berichtet</a>)?<BR /><BR />Eine pauschale Antwort darauf gibt es nicht. Laut dem Handwerkerverband lvh ist die Haftungsfrage komplex, auch, weil der Gesetzgeber zwischen privaten und öffentlichen Aufträgen trennt.<h3> Private Aufträge: Der Hauptauftragnehmer in der Pflicht</h3>Für private Projekte gilt grundsätzlich: Der Hauptauftragnehmer ist gegenüber dem Bauherrn für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten verantwortlich. Verursacht ein Subunternehmer Mängel oder Schäden, hält sich der Bauherr zuerst an das Generalunternehmen. Dieser kann anschließend vom verantwortlichen Subunternehmen Ersatz verlangen. Juristisch spricht man in diesem Fall von einem Regressrecht, informiert der lvh. <BR /><BR />Anders liegt der Fall, wenn unbeteiligte Dritte zu Schaden kommen: Beschädigt ein Bagger etwa den Gartenzaun des Nachbarn, greift das Verursacherprinzip. In diesem Fall haftet genau die Firma, die den Schaden angerichtet hat.<h3> Solidarische Haftung ausgeweitet</h3>Auch beim Geld für die Arbeiter hängen die Partner oft in einer gemeinsamen Schlinge. Bei privaten Bauaufträgen haftet dem lvh zufolge der unternehmerische Auftraggeber solidarisch mit dem Auftragnehmer und den Subunternehmern für die während der Vertragsausführung entstandenen Löhne (einschließlich TFR) sowie die Sozialversicherungsbeiträge. Die Haftung besteht bis zwei Jahre nach Beendigung des Auftrages. Für öffentliche Bauaufträge gelten hingegen die Bestimmungen des Kodex der öffentlichen Verträge. <BR /><BR />Beim Thema Arbeitssicherheit ist grundsätzlich jedes Unternehmen selbst für die eigenen Mitarbeiter zuständig. Werden jedoch Sicherheitsvorgaben nicht eingehalten oder fehlen notwendige Koordination und Kontrolle, kann auch der Hauptauftragnehmer für Verstöße eines Subunternehmens mitverantwortlich sein. In bestimmten Fällen können zudem der Bauherr oder die beauftragten Sicherheitsverantwortlichen betroffen sein.<BR /><BR />Am Ende hängt die Frage, wer haftet, immer von den konkreten Umständen ab: Welche Verträge wurden abgeschlossen? Wer hat den Schaden verursacht? Welche Pflichten wurden verletzt? Klar ist aber: Am Bau gibt es viele Verantwortlichkeiten – und diese sollten allen Beteiligten bewusst sein.