Steuerexperte Hubert Berger erklärt, wie das System funktioniert – und welche Voraussetzungen zur Anwendung notwendig sind.<BR /><BR />Das Pauschalsystem (regime forfettario) kann von Einzelunternehmen und Freiberuflern angewandt werden, die im Vorjahr Erlöse von weniger als 85.000 Euro (mit Haushaltsgesetz 2023 von 65.000 Euro auf 85.000 Euro erhöht) kassiert haben. <BR /><BR />Im Gegensatz zum normalen System wird der Gewinn pauschal ermittelt, anhand bestimmter Koeffizienten (variieren je nach Tätigkeit zwischen 40 Prozent und 86 Prozent) und unabhängig von den tatsächlich getragenen Kosten. <BR /><BR />In Abzug gebracht werden können nur die Rentenpflichtbeiträge. Die pauschale Ersatzsteuer auf den besteuerbaren Gewinn (Umsatz mal Ertragskoeffizient minus Rentenpflichtbeiträge) beträgt 15 Prozent. <BR /><BR />Für Neugründer, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, reduziert sich die Ersatzsteuer für die ersten 5 Jahre auf lediglich 5 Prozent. <BR /><BR />Umsätze im Pauschalsystem unterliegen nicht der Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer im Einkauf von Gütern und Dienstleistungen kann dafür aber auch nicht in Abzug gebracht werden. <BR /><BR />Unternehmen im „regime forfettario“ sind von sehr vielen Pflichten befreit wie zum Beispiel von der Führung der Buchhaltung, der Mehrwertsteuerregister, der Mehrwertsteuerjahres- und Quartalsmeldungen, der IRAP-Erklärung, usw.<BR /><BR />Grundsätzlich sind unter anderem folgende Voraussetzungen für die Anwendung des Pauschalsystems zu prüfen: <BR /><BR /> des Vorjahres von 85.000 Euro (Kassaprinzip);<BR /><BR /> Einkommen aus lohnabhängiger und gleichgestellter Tätigkeit (inklusive Rente, Mutterschaftsgeld usw.) in Höhe von 30.000 Euro brutto;<BR /><BR /> an Lohnabhängige und Mitarbeiter in Höhe von insgesamt maximal 20.000 Euro;<BR /><BR /> mit der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit darf keine Beteiligung an Personengesellschaften, Familienunternehmen, oder Freiberuflervereinigungen bestehen; das Halten einer Beteiligung an einer GmbH ist möglich, sofern keine Mehrheitsbeteiligung besteht und die GmbH nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit ausübt;<BR /><BR /> Steuerpflichtige darf nicht zeitgleich ein Sonderabrechnungsverfahren für die Mehrwertsteuer oder für die pauschale Bestimmung des Einkommens anwenden, wie zum Beispiel Reisebüro, Tür-zu-Tür-Verkauf, Urlaub auf dem Bauernhof, usw.;<BR /><BR /> ausgeübte Tätigkeit darf nicht den Handel mit Immobilien, Baugrundstücken oder Fahrzeugen, die für den Export bestimmt sind, zum Zweck haben;<BR /><BR /> Unternehmer darf nicht vorwiegend gegenüber nur einem Auftraggeber tätig werden, mit welchem in den letzten 2 Jahren ein unselbstständiges Arbeitsverhältnis bestanden hat;<BR /><BR /> Ansässigkeit im Inland.<BR /><BR />Möchte ein Angestellter zusätzlich einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen, ist zu prüfen, ob im Vorjahr die Einkünfte aus unselbstständiger und gleichgestellter Tätigkeit in Summe nicht mehr als 30.000 Euro brutto betragen haben. Eine Ausnahme besteht nur dann, falls das Angestelltenverhältnis im Vorjahr beendet wurde. In diesem Fall kann auch bei Überschreiten der Grenze von 30.000 Euro das Pauschalsystem bereits im Folgejahr angewandt werden.<BR /><BR />* Hubert Berger ist Wirtschaftsprüfer, Steuerberater sowie Experte für Betriebsnachfolge in der Kanzlei Lanthaler, Berger, Bordato & Partner in Meran.