Das Wachstum betrifft auch die Kategorie der Wohnmobile. Die Mobilität dieses Gefährt bringt es mit sich, dass der Camper mitunter nur ein oder zwei Nächte an einem Ort bleibt und dann weiterzieht. So entsteht das Bedürfnis, nicht unbedingt einen Campingplatz mit all seinen Infrastrukturen und Leistungen aufzusuchen, die natürlich ihren Preis haben, aber in dieser Form des Urlaubens nicht gefragt sind. Die Folge war, dass einfache Wohnmobilstellplätze eröffnet wurden, die nur auf die spezifischen Bedürfnisse dieser Kurzzeitgäste ausgerichtet sind, nämlich lediglich einen Trinkwasser-, Strom- und Abwasseranschluss anbieten. „Darüber hinaus waren auch improvisierte Versorgungseinrichtungen entstanden, die zwar für Wohnmobilstellplätze kassierten, deren Tätigkeit aber ungeregelt ablief“, erklärte Landeshauptmann Arno Kompatscher die Problematik bei der heutigen (19. Juli) Landespressekonferenz. Weil diese Beherbergungskategorie bis vor einem Jahr in der Gastgewerbeordnung nicht vorgesehen waren, entzogen sie sich jeder Regelung über ihre Entsorgungsleistungen oder Gästemeldung und zahlten folglich auch keine Kurtaxe für ihre Gäste.Unlautere KonkurrenzVor einem Jahr sind die Wohnmobilstellplätze in das Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 (Gastgewerbeordnung), aufgenommen worden, aber eine detaillierte Regelung mittels einer Durchführungsverordnung zur Gastgewerbeordnung war noch ausständig. Anlässlich der letzten Jahresvollversammlung des VCS hatte dessen Vorstand den Landeshauptmann darauf aufmerksam gemacht, dass einige Wohnmobilstellplätze sich mittlerweile sogar wie Campingplatzbetreiber vermarkten und so für die Campingplatzbetreiber eine unlautere Konkurrenz darstellen würden. „In Zusammenarbeit mit der VCS haben wir nun eine sinnvolle Lösung gefunden, so dass der unlautere Wettbewerb ein Ende hat“, sagte der Landeshauptmann.Nun als „nicht gasthofähnlichen Beherbergungsbetriebe“ eingereihtDie Änderungen der Durchführungsverordnung, die die Landesregierung am 19. Juli beschlossen hat, reihen die Wohnmobilstellplätze nun in die Kategorie der „nicht gasthofähnlichen Beherbergungsbetriebe“ ein. Eine Gemeinde kann einen geeigneten Ort mit weniger als 20 Stellplätzen dafür ausfindig machen und diesen verpachten, mit allen urbanistischen Folgen, oder ein privates Unternehmen bietet eine solche Struktur an. Die Aufenthaltsdauer für die Wohnmobilstellplätze beträgt maximal 72 Stunden und deren Betreiber sind wie in allen Gastbetrieben verpflichtet, ihre Gäste zu melden und die Ortstaxe zu entrichten sowie für eine ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle und Abwasser sorgen.Eine Übergangsphase von einem Jahr ermöglicht es allen bisherigen Betreibern von Wohnmobilstellplätzen, sich der neuen Regelung anzupassen.