Hubert Berger, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater sowie Experte für Betriebsnachfolge in der Kanzlei Lanthaler, Berger, Bordato & Partner in Meran, klärt auf.<BR /><BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="804254_image" /></div> <BR /><BR /><Frage><BR /></Frage>Die Einkünfte aus der Vermietung von Wohnungen unterliegen zu 95 Prozent der Einkommensteuer IRPEF. Die vom Vermieter getragenen Anschaffungskosten können nicht von den Mieteinkünften in Abzug gebracht werden. <BR /><BR />Alternativ kann für die Einheitsbesteuerung („cedolare secca“) optiert werden. In diesem Fall unterliegen die Mieteinkünfte einer Einheitssteuer von 21 Prozent. Es gilt aber zu beachten, dass bei der Anwendung der Einheitsbesteuerung keine Inflationsanpassung des Mietzinses vorgenommen werden darf. Gibt es einen begünstigten Mietvertrag gemäß dem Gebietsabkommen in Durchführung des Gesetzes Nr. 431/1998 und der Ministerialverordnung vom 30. Dezember 2002 reduziert sich die Bemessungsgrundlage von 95 Prozent auf 66,50 Prozent. Bei Option für die Einheitsbesteuerung ist aktuell in diesem Fall nur eine Steuer von 10 Prozent vorgesehen. Diese begünstigten Verträge gelten nur für die Gemeinden mit angespannter Wohnungssituation, als welche aktuell in Südtirol nur Bozen, Meran, Eppan, Algund, Leifers und Lana gelten. <BR /><BR />Weiters ist bei Mietverträgen eine Registersteuer von 2 Prozent (um 30 Prozent reduziert bei begünstigten Mietverträgen) geschuldet. Die Hälfte der Registersteuer geht dabei grundsätzlich zu Lasten des Mieters. Bei der Einheitsbesteuerung entfällt die Registersteuer.