Rechtsanwalt Martin Gabrieli (Lana) berichtet über den spannenden Fall.<h3> Der Fall:</h3>Bei einer Steuerprüfung in einem Autohaus wurden mehrere Verstöße festgestellt, die für den Geschäftsführer der Firma in 2 Strafverfahren mündeten. Dort allerdings konnten keine Verletzungen der Steuerbestimmungen nachgewiesen werden. <BR /><BR />Die Vorhaltungen der Finanzbeamten fußten auf oberflächlichen Fehleinschätzungen, die bei genauerer Betrachtung schwer bis unmöglich zu erklären waren. So wurde ein Strafverfahren noch in der Ermittlungsphase eingestellt, im anderen ist der Geschäftsführer von allen Anklagepunkten freigesprochen worden. <BR /><BR />Der Autohändler gab sich damit aber nicht zufrieden: Völlig zu Unrecht war er medial an den Pranger gestellt worden und musste sich den psychischen und finanziellen Belastungen gleich zweier Verfahren stellen. Somit wurden Schadenersatzforderungen erhoben und zwar sowohl gegen die Agentur der Einnahmen als auch gegen die 2 Beamten, die die Kontrolle seinerzeit durchgeführt hatten. <h3> Wie die Gerichte entschieden:</h3>Die gerichtliche Aufarbeitung des Sachverhalts nahm beinahe 2 Jahrzehnte in Anspruch. Die Finanzkontrolle betraf die Steuerzeiträume 2003 und 2004. Im Jahr 2009, nach Abschluss der beiden Strafverfahren, brachte der Mann die Schadenersatzklage vor dem Landesgericht Tivoli ein. Dieses wies die Ansprüche noch ab, weil es dem Kläger angeblich nicht gelungen war, Vorsatz oder Fahrlässigkeit der Finanzbeamten nachzuweisen. Dass Strafverfahren auch mit einem Freispruch enden können, liege in der Natur der Sache. Automatisch kann daraus aber kein Schadenersatzanspruch abgeleitet werden. <BR /><BR />Das Oberlandesgericht Rom stellte die erstinstanzliche Entscheidung jedoch auf den Kopf und sprach dem Kläger im Jahr 2019 einen Schadenersatz im Ausmaß von 20.000 Euro zu.<BR /><BR />Gegen dieses Urteil brachten die Agentur der Einnahmen und die beiden Beamten das Rechtsmittel der Kassationsbeschwerde ein. Dieses wurde kürzlich mit Beschluss Nr. 5984 vom 28. Februar 2023 kostenpflichtig abgewiesen. <BR /><BR />Einmal gilt der in Art. 2043 Zivilgesetzbuch festgeschriebene Rechtsgrundsatz auch für die öffentliche Verwaltung: „Jedwede vorsätzliche oder fahrlässige Handlung, die einem anderen einen rechtswidrigen Schaden zufügt, verpflichtet denjenigen, der sie begangen hat, den Schaden zu ersetzen.“ <BR /><BR />Tage nach der Steuerprüfung hatte der Betroffene die Einnahmenagentur sogar schriftlich auf die Fehler hingewiesen und beantragt, dass die Beanstandungsprotokolle im Wege des Selbstschutzes annulliert werden. Auf dieses förmliche Ansuchen hat die Behörde aber nicht einmal reagiert, weshalb nach Auffassung der Höchstrichter zweifelsfrei eine schwere Fahrlässigkeit vorlag. <BR /><BR />Auch kann nicht überzeugend behauptet werden, dass der Schaden erst durch das Tätigwerden des Staatsanwalts entstanden sei. Dieser hatte sich auf die Begründetheit des Berichts der Steuerprüfer verlassen und war also selbst in die Irre geführt worden. <BR /><BR />