Telefonabhörungen: „Willkürliche Veröffentlichung ist verboten“
Die Abhörung von Telefongesprächen ist ein wirkungsvolles Ermittlungsinstrument. Doch jene Teile, die nicht ermittlungsrelevant sind bzw. unbeteiligte Dritte betreffen, müssen unbedingt vertraulich bleiben, sagt Giovanni Caruso, Ordinarius für Strafrecht an der Uni Padua. „Die Veröffentlichung von Abhörungen, die nicht als Beweismittel eingestuft werden, ist verboten – auch auszugsweise“, betont Caruso. Zuwiderhandelnden können straf- und zivilrechtliche Folgen sowie Disziplinarmaßnahmen drohen.