Ukrainische Gesundheitsfachkräfte dürfen weiterarbeiten
Ukrainische Gesundheitsfachkräfte konnten zuletzt auf Grundlage des Art. 34 des Gesetzesdekretes Nr. 21/22, in Italien - kriegsbedingt - arbeiten, ohne alle sonst üblicherweise notwendigen Unterlagen zur Anerkennung ihrer Studientitel vorweisen zu müssen.