Was es mit der „doppelten“ Strafe auf sich hat und was es zu wissen gilt: Stefan Haidacher, Kommandant der Ortspolizei Bruneck, klärt auf. <BR /><BR /><BR />Was viele nicht wissen: Bei einer Geschwindigkeitsübertretung von mehr als 10 km/h und einem damit verbundenen Punktabzug, ist es dringend notwendig, den Lenker des Wagens anzugeben/mitzuteilen. Passiert dies nicht – aus welchen Gründen auch immer – dann setzt es zuzüglich zum Strafbescheid später eine weitere Geldstrafe. So geschehen in einem Fall kürzlich im Pustertal. <BR /><BR /><embed id="dtext86-56072661_quote" /><BR /><BR />„Die Straßenverkehrsordnung (StVO) spricht hier eine klare Sprache, man muss immer den Lenker des Wagens angeben, auch wenn man nur alleine im Haushalt wohnt bzw. das Fahrzeug alleine benutzt“, erklärt Stefan Haidacher, der Kommandant der Brunecker Ortspolizei. Er weiß: „Leider ist dies vielen Autofahrern nicht immer klar“. <h3> Fahrzeughalter hat 60 Tage Zeit, den Namen zu nennen</h3>In einem s+ bestätigten Fall musste beispielsweise ein Lenker eine Strafe berappen – und wunderte sich, dass er trotz Bezahlung dieser einen weiteren Strafbescheid erhielt. Eben weil er vergessen hatte, anzugeben, dass er selbst der Lenker des betroffenen Wagens ist, wurden weitere rund 230 Euro fällig. <BR /><BR />Ärgerlich, aber fest steht auch: Die Gesetze sind freilich, wie sie sind. Demnach hat der Fahrzeughalter ab Zustellung des Bescheids 60 Tage Zeit mitzuteilen, wer am Steuer des Fahrzeugs saß. An wen die Meldung zu richten ist, dies ist dem Bescheid direkt klar und deutlich zu entnehmen.<h3> 5 Tage entsprechen 5 Kalendertagen</h3>Und es gibt weitere „Tücken“ in der geltenden italienischen StVO. Details, die manche übersehen oder aber falsch interpretieren. In Sachen der 30 Prozent Ermäßigung bei Strafen bei Zahlung innerhalb von fünf Tagen etwa. „Viele wissen nicht, dass die fünf Tage, die man nach Erhalt des Strafbescheids Zeit hat, auch als fünf volle Tage zu sehen sind und nicht als fünf Werktage“, so der Kommandant der Ortspolizei Haidacher. <BR /><BR />Beispiel: Erhält man den Bescheid an einem Samstag, zählen die fünf Kalendertage auch ab Samstag, sprich, die Bezahlung im reduzierten Ausmaß ist spätestens bis Mittwoch zu erledigen. Wer die Frist verpasst und vom 6. bis zum 60. Tag einzahlt, zahlt daher erheblich mehr.<BR />