Wie berichtet, hatten Verfassungsgericht und Arbeitsgericht Trient die Zusammensetzung der Kommissionen für verfassungswidrig erklärt. Im Klartext: Alle 52 zwischen 2017 und 2021 eingesetzten Primare sind unrechtmäßig ernannt, alle Primariate müssen nach Ablauf der aktuellen Beauftragungen neu ausgeschrieben werden. So weit die Vorgeschichte.<BR />In 2 Fällen war der Sanitätsbetrieb bereits zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt worden – einmal zur Zahlung von 334.000 Euro an Dr. Gaia Weissmann, einmal zu 37.950 Euro plus monatlichen 3450 Euro, die Dr. Corrado Carbucicchio seit Juni bezahlt werden müssen. Um für weitere Schadenersatzzahlungen gerüstet zu sein, hatte Landeshauptmann und Gesundheitslandesrat Arno Kompatscher die Einrichtung eines Risikofonds angekündigt. Mit wie viel Geld der Fonds ausgestattet wurde, scheint ein gut gehütetes Geheimnis. Es sei mit maximal 69 weiteren Rekursen zu rechnen, sagte er im Landtag auf Anfrage von Franz Ploner (Team K).<h3> Trotz fehlender Voraussetzungen Auftrag verlängert</h3>Nun ist ein weiteres Urteil da. Und erneut ist es zu Ungunsten des Sanitätsbetriebes ausgefallen. Und erneut steht eine Schadenersatzzahlung von knapp 250.000 Euro ins Haus. Diesmal an 2 Kandidaten, die sich 2020 um das Primariat der Rechtsmedizin in Bozen beworben hatten. Zu dem Zeitpunkt war Dr. Oliver Neeb als geschäftsführenden Primar eingesetzt. Da ihm für den Wettbewerb die Voraussetzung, 10 Jahre als Arzt gearbeitet zu haben, fehlte, konnte er nicht daran teilnehmen. Die beiden anderen Kandidaten, Dr. Barbara Avesani und Dr. Francesco Gongolo, wurden von der Kommission als nicht geeignet eingestuft. Neeb blieb damit weiter im Amt.<BR />Dagegen waren sowohl Avesani als auch Gongolo vors Bozner Arbeitsgericht gezogen. Nun hat Richterin Eliana Marchesini ihr Urteil gefällt. Und dieses gibt – wie bereits in den Fällen zuvor – den beiden Klägern Recht. Demnach muss der Sanitätsbetrieb an Avesani 92.000 Euro, an Gongolo 147.000 Euro Schadenersatz zahlen. Neebs Ernennung als geschäftsführender Primar war laut Urteil nicht rechtmäßig, weil er nicht die nötigen Voraussetzungen dafür erfüllte. Beim Sanitätsbetrieb prüft man derzeit noch, ob gegen das Urteil Berufung einlegt.