Der Frau wurde der Verstoß gegen Artikel 571 des italienischen Strafgesetzbuches („Missbrauch von Erziehungs- und Züchtigungsmitteln“) zur Last gelegt.Das Kassationsgericht hat sich bereits in mehreren Urteilen klar gegen die Anwendung von Gewalt als erzieherisches Mittel ausgesprochen: Zum einen verstoße Gewalt gegen die Würde des Minderjährigen, zum anderen Laufe sie dem erzieherischen Ziel einer harmonischen Persönlichkeitsentwicklung zuwider.stol/rc