Mittwoch, 20. September 2023

Bauen im Grün wird einfacher

Für einen ländlichen Weg, Fotovoltaik oder eine außerordentliche Gebäudesanierung wird es in Zukunft keine landschaftsrechtliche Genehmigung mehr brauchen. Wie früher sollen Bagatelleingriffe vom Bürgermeister ermächtigt werden, der die Forstbehörde informiert.

Bei vielen Eingriffen ist die landschaftsrechtliche Genehmigung nicht mehr einzuholen. - Foto: © shutterstock

Möglich macht dies die am Montag vom Ministerrat genehmigte neue Durchführungsbestimmung, mit der eindeutig festgelegt wurde, dass Südtirol seine Verfahren im Landschaftsschutz selbst festlegen kann – und nicht nach der Pfeife des Staatsgesetzes tanzen muss, wie im Urbanistikgesetz geschehen, weil die Zuständigkeit des Landes von Urteilen des Verfassungsgerichts ziemlich ausgehöhlt war.

Die Absicherung der Zuständigkeit erlaubt es dem Land nun, Verfahren zu vereinfachen. „Wir rufen nicht den Wilden Westen aus, kehren aber bei Bagatelleingriffen auf das altbewährte System mit vereinfachten Abläufen zurück“, so Landeshauptmann Arno Kompatscher.

Es genügt die Baugenehmigung

Konkret bedeutet dies laut Landesrätin Maria Kuenzer, dass bei vielen Eingriffen im landwirtschaftlichen Grün in Hinkunft die landschaftsrechtliche Genehmigung nicht mehr einzuholen ist, zu der „uns der Staat bisher gezwungen hat“. Es genügt die Baugenehmigung. „Parallel werden wir die Anlagen A und B möglichst schnell durchforsten, um jene Eingriffe herauszufiltern, in denen das vereinfachte Verfahren gelten wird“, sagt Kuenzer.

Beispiele dafür kann sie jetzt schon aufzählen: Der Bau von ländlichen Wegen bis zu 1000 Metern und einer Breite bis zu 2,5 Meter und der Bau von Holzhütten. In erster Linie ist der ländliche Raum Nutznießer der Vereinfachungen, doch wird es sie nicht nur für Bauern geben. „Das Anbringen von Fotovoltaik oder die außerordentliche Sanierung eines Privathauses sind weitere Beispiele, für welche die landschaftsrechtliche Genehmigung wegfallen wird. Der Bürgermeister ermächtigt wie früher und informiert die Forstbehörde“, betont Kuenzer.

Nicht den Wilden Westen ausrufen

Eben weil Südtirol nicht den Wilden Westen ausruft, greifen die Vereinfachungen nicht für Liegenschaften mit Bindungen wie z.B. Landschaftsschutzgebiet oder Denkmalschutz. Und sie greifen nicht sofort: „Es ist eine gesetzliche Änderung nötig“, sagt Kuenzer. Diese allerdings beschließt nicht mehr der scheidende Landtag, sondern seine am 22. Oktober gewählten Nachfolger.
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bv

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