Einrichtungen der Kleinkindbetreuung, Kindergärten, Grund-, Mittel- und Oberschulen können in <b>Präsenz</b> ins neue Schuljahr starten. Auch an den Universitäten und den anderen Hochschulen soll „vorrangig“ in Präsenz gelernt werden, heißt es in Artikel 1 der neuen Verordnung.<BR /><BR /><b>Abstand- und Maskenpflicht</b> werden in sämtlichen Bildungseinrichtungen in Innenräumen wieder verpflichtend sein. Ausgenommen von der Maksenpflicht sind Kinder unter 6 Jahren und Personen mit bestimmten Krankheiten oder anderweitigen Beeinträchtigungen. Auch bei der <b>Ausübung von sportlichen Tätigkeiten</b> braucht es keine Maske.<BR /><BR />Das gesamte Personal der Bildungseinrichtungen ist bis zum Ende des Jahres verpflichtet, den <b>Grünen Pass</b> vorweisen zu können. Andernfalls droht die Aussetzung des Arbeitsverhältnisses – ohne Gehalt oder sonstige Vergütungen. Auch Studenten der Universitäten brauchen den Green Pass.<BR /><BR />Kontrollieren sollen das die jeweiligen <b>Schulführungskräfte</b> bzw. die Führungskräfte von Kindergärten und Universitäten.<BR /><BR /><b>Bei Feiern und Festen nun auch im Stehen essen und trinken</b><BR /><BR />Bis zum Ende des Jahres gilt für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auch in Südtirol die staatliche Verordnung. Das Land hat hierzu keine eigenen Regeln erlassen. Busse und Bahnen können mit einer Auslastung von bis zu 80 Prozent verkehren, chirurgische Masken sind für Passagiere Pflicht. Um bestimmte öffentliche Verkehrsmittel, etwa Langstreckenzüge, nutzen zu können, muss auch der Grüne Pass vorgezeigt werden.<BR /><BR />Für Feste und Feiern gilt auch nach der neuen Verordnung weiterhin die Green-Pass-Pflicht. Neu ist, dass dabei ab 1. September auch im Stehen gegessen und getrunken werden darf – vorausgesetzt, man hält einen Abstand von einem Meter zum Nebenmann ein.