Selbstständige und Freiberufler können den Antrag an das NISF/INPS weiterleiten. Alle, die bei anderen gesetzlichen Sozialversicherungsträgern gemeldet sind, können den Antrag direkt an diese weiterleiten.<h3> Wer kann ansuchen?</h3>Beim NISF/INPS können all jene ansuchen, die in der Sonderverwaltung für Handwerker, Händler, Bauern, selbstständige Fischer und Freiberufler. Zu den Empfängern der Zulage gehören auch Arbeitnehmer, die als Helfer und Assistenten in den Sozialversicherungssystemen für Handwerker, Gewerbetreibende, Landwirte und Pächter gemeldet sind.<h3> An wen ist der Antrag zu richten?</h3>Ist der Arbeitnehmer gleichzeitig beim NISF/INPS und bei einem Fürsorgeinstitut, ist der Antrag auf Gewährung der Einmalzahlung beim INPS zu stellen. Dagegen können Selbstständige, die ausschließlich bei anderen gesetzlichen Sozialversicherungsträgern gemeldet sind, ihren Antrag direkt bei diesen einreichen.<h3> Welche Anforderungen muss man erfüllen?</h3>Um in den Genuss der Beihilfe zu kommen, dürfen die Antragsteller im Steuerjahr 2021 ein Bruttoeinkommen von insgesamt höchstens 35.000 Euro erzielt haben und nicht in den Genuss des 200-Euro-Bonus gemäß Artikel 31 und 32 des „Decreto aiuti“ gekommen sein. Wenn die Antragsteller im selben Besteuerungszeitraum ein Gesamteinkommen von nicht mehr als 20.000 Euro brutto gemäß Dekret „Aiuti ter “erhalten – und dementsprechend erklärt – haben, erhöht sich der Freibetrag um 150 Euro auf einen Gesamtbetrag von 350 Euro.<BR /><BR />Die Antragsteller müssen ab dem 18. Mai 2022 unter anderem außerdem bereits Inhaber einer aktiven Mehrwertsteuernummer sein und dürfen keine Rentenleistungen beziehen.<BR /><BR />Der Antrag kann online oder über ein Patronat gestellt werden.