Seit 17. Februar gelten wesentliche Änderungen am Superbonus: Die Weitergabe (durch Skonto auf Rechnung oder Abtretung) von Umbaukosten ist seither stark eingeschränkt.<BR /><BR />Die Verrechnung in Form eines Skonto des Lieferanten und Abtretung des Steuerguthabens ist nicht mehr möglich – mit Ausnahme jener Baumaßnahmen, die am 17. Februar bereits im Gange waren oder zu diesem Datum über eine Baugenehmigung verfügten.<BR /><BR />Es gilt nun ein Verbot des Ankaufs von Steuerguthaben seitens der öffentlichen Verwaltung. Ziel ist es, Missbrauch der Förderung zu verhindern.<h3> Stichtag: 17. Februar 2023</h3> Der Skonto auf der Rechnung und die Abtretung von Steuerguthaben im Baubereich sind abgeschafft. Seit 17. Februar ist es nicht mehr möglich, diese beiden Optionen anzuwenden: Das gilt für sämtliche Steuerboni im Baubereich – für den Energiebonus, für den Umbau- und Superbonus.<BR /><BR />Der Bauherr kann die Steuervergünstigung nur mehr selbst in seiner eigenen Steuererklärung anwenden.<BR /><BR />Ausnahmen aber gibt es: Sie betreffen die so genannten „zweiten Weitergaben“, also jene, die bereits als Option im System eingegeben und deren diesbezügliche Mitteilungen an die Agentur der Einnahmen weitergeleitet worden sind.<h3> Die Übergangsbestimmungen und Ausnahmen</h3>Von der Abschaffung ausgenommen sind Maßnahmen, die am 16. Februar <BR />bereits im Gange waren, und jene, für die der Bauherr an diesem Tag bereits im Besitz der Baugenehmigung war.<BR /><BR />Die Gesetzesbestimmung unterscheidet zwischen Maßnahmen mit Superbonus (Kondominium oder auch nicht, mit Abriss und Wiederaufbau) und Baumaßnahmen ohne Superbonus – solche mit Ecobonus oder Umbaumaßnahmen.<BR /><BR /><b>Bereich mit Superbonus:</b><BR /><BR />Nicht Kondominium: Die Option für Skonto auf der Rechnung bzw. Abtretung des Steuerguthabens kann noch geltend gemacht werden, sofern am 16. Februar bereits der Baubeginn mittels „beglaubigter Meldung“ erfolgt ist.<BR /><BR />Kondominium (auch Minikondominium): Die Option für Skonto auf der Rechnung bzw. Abtretung des Steuerguthabens kann noch geltend gemacht werden, wenn mit Datum 16. Februar dafür der Kondominiumsbeschluss bezüglich der Spesengenehmigung und Spesenaufteilung bereits gefasst wurde und der Baubeginn mittels „beglaubigter Meldung“ erfolgt ist.<BR /><BR /><b>Abriss und Wiederaufbau:</b><BR /><BR />Die Option für Skonto auf der Rechnung bzw. Abtretung des Steuerguthabens kann noch geltend gemacht werden, wenn am 16. Februar das entsprechende Gesuch der Baugenehmigung bereits eingereicht worden ist.<BR /><BR /><b>Bereich außerhalb des Superbonus (Ecobonus und Umbau):<BR /></b><BR />Die Option für Skonto auf der Rechnung bzw. Abtretung des Steuerguthabens kann noch geltend gemacht werden, sofern bis zum 16. Februar um die Baugenehmigung angesucht worden ist; oder, wenn es keine Baugenehmigung braucht (da Minimaleingriff). All jene, deren Bau bereits begonnen hat, können ebenfalls noch die alten Bestimmungen nutzen. Als Beweis genügt eine eidesstattliche Eigenerklärung.<BR /><BR />Die Verbraucherzentrale macht darauf aufmerksam, dass diese Bestimmungen in einem Gesetzes-Dekret stehen. <b>Dessen etwaige Umwandlung in ein definitives Gesetz steht noch aus.</b><BR />