Freitag, 7. Juli 2023

Neu bei Sonderverkäufen: Händler müssen Vormonats-Tiefstpreis angeben

Kürzlich wurden die Normen zu den Sonderverkäufen geändert. Diese Änderungen enthalten wichtige Neuheiten für den anstehenden Sommerschlussverkauf.

Vor kurzem wurden die Normen zu den Sonderverkäufen geändert. - Foto: © shutterstock

Seit kurzem gibt es bei den Sonderverkäufen eine große Neuheit: Bei allen Rabatten müssen die Händler den tiefsten Preis der 30 Tage vor dem Rabatt zusätzlich angeben. Auf die selbe Weise werden auch die „ursprünglichen Verkaufspreise“, die vom Verkäufer im Zeitraum vor Beginn des Sonderverkaufs angewandt wurden, angegeben.

Produkte die im Ausverkauf gekauft werden müssen nicht nur frei von Fehlern und Mängeln sein, sondern auch deren Werbung „entsprechen“. Die Preisschilder müssen folgende 3 Angaben enthalten. Den ursprüngliche Verkaufspreis, das heißt der tiefste Preis, der in den 30 Tagen vor der Preisreduzierung galt (außer für Agrarprodukte, Lebensmittel und unterpreisige Produkte), die Preissenkung (ausgedrückt als Prozentsatz) und den neuen ermäßigten Verkaufspreis.

Sommerschlussverkauf beginnt in den meisten Gemeinden

Die besten Schnäppchen werden gemacht, indem man sich vor den Schlussverkäufen in den Geschäften umsieht und die Preise der Produkte, an die man interessiert ist, notiert. Nur so, kann man hinterher sicher sein ein gutes Geschäft gemacht zu haben, rät die Verbraucherzentrale Südtirol.

In den meisten Südtiroler Gemeinden ist der Beginn des Sommerschlussverkaufs auf den 14. Juli 2023 und das Ende auf den 11. August 2023 festgelegt. In den Tourismusgemeinden beginnt der Saisonschlussverkauf hingegen erst am 18. August 2023 und endet am 15. September 2023.

Tipps zur Schnäppchenjagd

Vor dem Kauf stets die Angebote mehrerer Händler vergleichen.

Bietet das Unternehmen die Zahlung per Kredit- oder Debitkarte an und schließt diese Möglichkeit beim Verkauf von Waren nicht ausdrücklich aus, darf es diese Zahlung nicht.

Die beworbenen Preise gelten für alle Käufer, und zwar ohne mengenmäßige Beschränkung oder Koppelung an irgendeine Bedingung und bis zum restlosen Verkauf des Bestandes. Die Kunden müssen mit einem von außen einsehbaren Hinweis darüber informiert werden, wenn der Warenvorrat erschöpft ist.

Auch für den Schlussverkauf gilt: Kassenzettel oder Rechnung sorgfältig aufbewahren. Sie sind für eventuelle Reklamationen beim Händler oder auch für die Meldung eines Schadens, beispielsweise bei der Hausratversicherung, wichtig.

Fehlerfreie Produkte müssen vom Händler grundsätzlich nicht zurückgenommen werden, während des Schlussverkaufs ebenso wenig wie in der Normalsaison. Wer ihn dennoch wünscht, bittet den Händler um einen Vermerk auf dem Kassenzettel oder der Rechnung.

Reduzierte Preise sind keineswegs gleichzusetzen mit eingeschränkten Rechte für die Kunden. Auch bei sensationell niedriger Auszeichnung hat man Anspruch auf Waren ohne Mängel und im Rahmen des Gesetzes zur Gewährleistung auf die zugesicherten Eigenschaften. Wird ein Artikel billiger verkauft, weil er beispielsweise leicht verschmutzt ist oder eine Farbschattierung im Innenfutter aufweist, muss dies auch angegeben werden. Die Frist, Fehler oder Mangel zu beanstanden, währt 2 Jahre ab Kaufdatum; der Mangel muss innerhalb von 60 Tagen nach seiner Entdeckung gemeldet werden.


stol

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