Anders gefragt: Funktioniert der Trick mit dem nicht anwesenden Rechtsanwalt, um sich eine Alkoholkontrolle zu ersparen? <BR /><BR />Die Pflicht, den Bürger darauf hinzuweisen, dass er beim Alko-Test das Recht auf Anwesenheit eines Anwalts hat, greift nur, wenn der Test auch wirklich durchgeführt wird. Weigert sich der Betroffene, erübrige sich auch dieser Hinweis. Das hat das Kassationsgericht jetzt im Fall eines Südtirolers klargestellt und dessen Freispruch annulliert.<BR /><BR />Der Mann hatte sich vor Gericht verantworten müssen, weil ihm vorgehalten wurde, einen klinischen Alko-Test verweigert zu haben (Art. 186, Absatz 7, Straßenverkehrsordnung). Er wiederum beanstandete, dass ihn die Ordnungshüter nicht im Vorfeld informiert hätten, dass er einen Rechtsbeistand hinzuziehen könne, wie es das Gesetz bei unwiederholbaren Beweissicherungen vorsieht. Dazu gehöre auch die Abnahme von Blut, das der Messung des Alkoholpegels dient. <h3> Freispruch in Trient</h3>Am Oberlandesgericht in Trient wurde der Mann freigesprochen, wogegen der Trienter Generalstaatsanwalt Kassationsbeschwerde einlegte. <BR /><BR />Und die Höchstrichter gaben ihm jetzt Recht. Für die Ordnungskräfte bestehe zwar die Pflicht, den Verkehrsteilnehmer vorab darauf hinzuweisen, dass er beim Alko-Test das Recht auf einen Anwalt an seiner Seite habe. Diese Hinweispflicht gelte aber nur, wenn der Betroffene bereit ist, den Test durchführen zu lassen. <BR />Die Anwesenheit des Rechtsbeistandes sei nämlich ausschließlich vorgesehen, um die ordnungsgemäße Durchführung – im gegenständlichen Fall u.a. der Blutabnahme – bzw. die Wahrung der Rechte des Betroffenen zu garantieren. Das erübrige sich aber, wenn der Betroffene den Alko-Test verweigert. <BR /><BR />Das Kassationsgericht annullierte den Freispruch und verwies den Fall für eine neue Urteilsfindung ans Oberlandesgericht in Bozen.<BR />