Am Samstag hat die Generalanwaltschaft – vertreten von Staatsanwalt Andrea Sacchetti – in der Berufungsverhandlung auf der ursprünglichen Vorhaltung gegen einige der mutmaßlichen Brenner-Chaoten beharrt: nämlich Verwüstung und Plünderung (Art. 419 StGB).<h3> Insgesamt 63 Personen angeklagt</h3> Im verkürzten Verfahren im Mai 2021 hatte Richter Walter Pelino den Tatbestand jedoch als Sachbeschädigung unter erschwerenden Umständen eingestuft. Auf diesem Standpunkt steht auch die Verteidigung: Bei den Randalen sei „nur“ ein Sachschaden von rund 25.000 Euro entstanden, kein Bürger der Gemeinde Brenner habe eine Beschwerde vorgebracht, die Gemeinde selbst habe sich nicht als Nebenkläger ins Verfahren eingelassen. <BR /><BR />Für die Generalanwaltschaft lässt sich – nicht zuletzt aufgrund von Kassationsentscheiden in ähnlichen Fällen – die Einstufung der Straftat hingegen nicht an der Höhe des Sachschadens festmachen. <BR /><BR />Vielmehr gehe es darum, ob durch die beanstandeten Handlungen das Interesse der Bevölkerung, in Ruhe ihrem Alltagsleben nachzugehen, beeinträchtigt wurde. In diesem Fall würde es sich nach Auffassung der Anklage um eine Gefahr für die öffentliche Ordnung handeln, was im Sinne von Art. 419 StGB mit 8 bis 15 Jahren Haft geahndet wird. Am 3. Februar soll das Urteil fallen.<h3> 17 Polizisten wurden verletzt</h3>Wie berichtet, waren insgesamt 63 Personen in Zusammenhang mit den gewalttätigen Ausschreitungen am Brenner angeklagt, bei denen Rauchbomben und Ziegelsteine geworfen und Schlagstöcke eingesetzt wurden. 17 Polizisten wurden verletzt. In erster Instanz hatte der Richter insgesamt 166 Jahre, einen Monat und 5 Tage Haft verhängt. <BR /><BR />Das höchste Strafmaß betrug 6 Jahre, das niedrigste 6 Monate. Für 19 Angeklagte wurde die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil war nicht rechtskräftig, alle Betroffenen blieben auf freiem Fuß. <BR /><BR />Im Raum standen Vorhaltungen, die von aufrührerischer Zusammenrottung über Nötigung, Körperverletzung, Diebstahl, Widerstand, Besitz von Gegenständen, die als Waffe eingesetzt werden können, bis zur Unterbrechung eines öffentlichen Dienstes reichten. Letzteres bezog sich auf die Besetzung der Brennerautobahn. Allerdings: Anders als heute erfüllte dies zum Zeitpunkt der Randale keinen Straftatbestand, womit dieser Vorwurf fiel. <BR />