Nicht wenige Unternehmer in Italien beklagen derzeit, dass es schwer bis unmöglich sei, für gewisse Tätigkeiten Personal zu finden. Als ein Grund dafür wird häufig das Bürgereinkommen genannt. Tatsächlich dürfte es so sein, dass gewisse Bezieher des „reddito di cittadinanza“ jene Einnahmen mit Schwarzarbeit verbinden, wodurch sich mit weniger Arbeitsstunden ein höheres Einkommen erzielen lässt, als wenn man sich regulär melden lässt und deshalb den Anspruch auf das Bürgereinkommen verliert. <BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="788735_image" /></div> <b>Der Fall:</b><BR /><BR />Bürgereinkommen plus „einige Nebeneinkünfte“: Ein derartiger Fall hat in den letzten 2 Jahren alle Gerichtsinstanzen durchlaufen. Die mangelnde Erklärung von Einkommens- oder Vermögensveränderungen bei Empfängern des Bürgereinkommens stellt nämlich eine strafbare Handlung dar, auch wenn die Einkünfte aus einer irregulären Tätigkeit stammen. <BR /><BR /><b>Wie die Gerichte entschieden:</b><BR /><BR />Einem Mann auf Sizilien wurde angelastet, dass er das Bürgereinkommen erhalten und nebenbei regelmäßig schwarzgearbeitet hätte. Dieses Zusatzeinkommen hat er freilich nirgendwo deklariert. <BR /><BR />Im Strafverfahren behauptete der Angeklagte, er hätte dem Unternehmer bloße Freundschaftsdienste erwiesen und dafür keinen Lohn erhalten. Im Übrigen hat er sich seinerzeit in Haushaft befunden und sei über jede Abwechslung froh gewesen. Das Landesgericht Messina konnte er damit aber nicht überzeugen und es wurde eine Gefängnisstrafe von nicht weniger als 1 Jahr und 8 Monate verhängt. Zwar gelang es der Verteidigung in der Berufung, das Strafmaß auf etwas über 1 Jahr Gefängnis senken zu lassen, doch an der Verurteilung selbst war nicht zu rütteln. <BR /><BR />Für den Mann hat schließlich auch noch das Verfahren vor dem Kassationsgerichtshof mit einer Niederlage geendet und nach Ergehen des Urteils Nr. 25306 vom 9. Juni 2022 ist der Schuldspruch definitiv geworden. <BR /><BR />Wenig hilfreich für die Position des Angeklagten war sicher die Zeugenaussage aus erster Instanz des Arbeitgebers, der einräumte, ihm ab und an Geldbeträge ausgehändigt zu haben, auch wenn er einschränkte, es habe sich nur um kleine Trinkgelder zu besonderen Anlässen gehandelt. <BR /><BR />Dessen ungeachtet gingen die Richter in allen 3 Verfahrensinstanzen aber ohnehin davon aus, dass eine Arbeitsleistung – ob angemeldet oder nicht - stets entlohnt wird. Der so entstehende Einkommens- bzw. Vermögenszuwachs wäre dem Sozialversicherungsinstitut NISF/INPS jedoch mitzuteilen gewesen, um sich nicht strafbar zu machen.<BR />