Donnerstag, 13. Januar 2022
Neue Meldepflicht für gelegentliche selbstständige Mitarbeit
Seit dem 21. Dezember muss die Beschäftigung von gelegentlichen selbständigen Mitarbeitern dem Arbeitsinspektorat im Voraus gemeldet werden, so wie im Gesetz 215/2021 vorgesehen.
Seit dem 21. Dezember muss die Beschäftigung von gelegentlichen selbständigen Mitarbeitern dem Arbeitsinspektorat im Voraus gemeldet werden. - Foto: © shutterstock