Den ersten Schnee hat es auf Südtirols höher gelegenen Passstraßen bereits gegeben. In solchen Fällen gilt die Pflicht zur Winterausrüstung. Fahrzeuge müssen somit bei Schnee oder Eisbildung auf der Fahrbahn mit homologierter Winterausrüstung, also mit Winterreifen mit entsprechender Kennung oder Schneeketten, ausgestattet sein. Anders in der Stadtgemeinde Bozen und auf der Brennerautobahn. Hier müssen Verkehrsteilnehmer bereits ab 15. November Winterreifen aufgezogen haben – mit oder ohne Schnee und Eis auf den Fahrbahnen. <BR /><BR />Unabhängig davon sollten die Südtiroler ihre Fahrzeuge aber schon jetzt winterfit machen. Immerhin liegt mehr als die Hälfte (57 Prozent) der Straßen in Südtirol auf über 1000 Metern Meereshöhe. „Winterreifen haften aufgrund ihrer Gummimischung bei tiefen Temperaturen deutlich besser auf der Fahrbahn, das heißt, der Bremsweg wird kürzer und die Spurstabilität höher“, erklärt Markus Kolhaupt, Direktor des Kraftfahrzeugamtes. <BR /><BR />Für eine gute Haftung seien Winterreifen ratsam, die nicht älter als 4 Jahre sind und eine Mindestprofiltiefe von 4 Millimetern aufweisen. „Bei Schneeketten muss man vor allem darauf achten, dass die Ketten auf das montierte Reifenmaß passen“, sagt Kolhaupt. <h3> Straßendienst ist für Winter gerüstet</h3>Für den Winter gerüstet sein muss aber nicht nur, wer auf Südtirols Straßen unterwegs ist, sondern auch der Straßendienst. Und dass der bereits bestens gerüstet ist, bestätigt Abteilungsdirektor Philipp Sicher. „Unsere Fahrzeuge und Schneeräumgeräte und vor allem die 480 Straßenwärter sind in Bereitschaft. Es ist aber auch wichtig, dass die Verkehrsteilnehmer ihre Fahrweise an die winterlichen Bedingungen anpassen und auf alle Fälle Winterreifen oder Schneeketten montieren“, sagt Sicher.<BR /><BR />Unabhängig von den Witterungsverhältnissen besteht auf der A22 und in der Stadt Bozen eine generelle Winterausrüstungspflicht vom 15. November bis 15. April. In dieser Zeit müssen alle, die mit Fahrzeugen unterwegs sind, entweder mit Winterreifen verkehren oder Schneeketten an Bord haben, die – wenn nötig – aufgezogen werden müssen. Für Kleinkrafträder sowie Motorräder gilt die Regelung nicht. Diese dürfen nämlich bei winterlichen Verhältnissen gar nicht unterwegs sein.