Im Jahr 2012 war der Mann (46) wegen eines Vergehens verhaftet worden. Die Boznerin las seinen Namen in der Zeitung und suchte den Anwalt ihres vermeintlichen Partners auf, um zu fragen, ob sie helfen könne. <BR /><BR /> Doch nur Sekunden, nachdem sie sich als Verlobte vorgestellt hatte, brach für die Frau eine Welt zusammen: Laut Rechtsanwalt hatte sein Mandant nämlich schon eine Ehefrau. Diese war in der Folge war Hehlerei verdächtigt worden. Über ihr Konto – so der Vorwurf – seien die Geldbeträge gelaufen, die die Boznerin dem 46-Jährigen gegeben habe – insgesamt 112.000 Euro. <BR /><BR />Der Mann hingegen hatte beteuert, die Frau nicht betrogen zu haben. Sie habe ihm Geld rückerstattet, das er ihr im Vorfeld geliehen habe. Die Ehefrau erklärte, ihr Mann habe für die Boznerin auch verschiedene Arbeiten durchgeführt, das Geld sei die Bezahlung dafür gewesen.<h3> Zivilgericht hält Forderungen für gerechtfertigt</h3> In erster Instanz hatte Richter Michele Paparella die Indizien, wonach der Angeklagte mit der Frau eine Liebesbeziehung unterhalten habe, als nicht ausreichend eingestuft und ihn freigesprochen. Das Oberlandesgericht bestätigte das Urteil im Sinne von Art. 530, Absatz 2 StGB, wonach der Freispruch bei widersprüchlicher oder unzureichender Beweislage erfolgt. Auch die Ehefrau wurde freigesprochen.<BR /><BR />Der Boznerin blieb nur noch die Möglichkeit, das Zivilgericht anzurufen, um die Geldsumme einzuklagen. Und dieses kam nach Überprüfung des Sachverhalts zum Schluss, dass die Forderung der Frau gerechtfertigt war. In zweiter Instanz kam es dann zu einer Einigung: Der Mann verkaufte eine Liegenschaft und erstattete der Boznerin die 112.000 Euro zurück. <BR />