<a href="https://www.stol.it/artikel/chronik/vorwurf-tochter-musste-nackt-putzen" target="_blank" class="external-link-new-window" title="">Der Vorwurf, der gegen den Vater erhoben wurde, lautete auf sexuelle Gewalt gegen Minderjährige. Erschwerend kam hinzu, dass es sich bei der Geschädigten um eine Schutzbefohlene des Angeklagten handelte.</a><BR /><BR />Der Strafsenat (Vorsitz Richter Stefan Tappeiner, Richterin Julia Dorfmann, Richter Federico Secchi) stufte die Tat nicht als geringfügig ein, gestand dem Mann in dem verkürzten Verfahren aber die allgemein mildernden Umstände zu, da er Schadenersatz geleistet hat. <BR /><BR />Auch konnte die Verteidigung belegen, dass sich ihr Mandant bereits einer Therapie unterzieht. Das Urteil ist vorerst nicht rechtskräftig, Berufung ist möglich. Sollte das Urteil aber letztendlich in dieser Form bestätigt werden, muss der Mann die Strafe antreten, da diese nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. In der Folge hat er die Möglichkeit, um einen alternativen Vollzug (Überlassung zur Betreuung auf Probe an die Sozialdienste) anzusuchen.<BR /><BR />Wie berichtet, war die Tochter zum Zeitpunkt der Vorfälle, die dem Vater angelastet wurden, minderjährig. Wenn sie mit ihren Freunden ausgehen wollte, soll der Vater es nur unter der Bedingung erlaubt haben, dass sie vorher nackt die Wohnung putzte. Der Mann soll der Jugendlichen dabei zugeschaut und in einigen Fällen Hand an sich gelegt haben. Auch soll er seine Tochter unsittlich berührt haben. Schließlich hatte das Mädchen Anzeige erstattet. <BR /><BR />Kurz vor Weihnachten vergangenen Jahres hat die junge Frau, die inzwischen im Ausland lebt, vor Gericht ausgesagt. Sie bestätigte, dass sich das Verhältnis zu ihrem Vater in der Zwischenzeit gebessert habe. Sie habe ihm verziehen.<BR /><BR /><b>Viele Nebenstrafen</b><BR /><BR />Die Konsequenzen seiner Taten muss der Mann aber, sobald dem Urteil Rechtskraft erwächst, trotzdem tragen. In Fällen von sexueller Gewalt an Minderjährigen sieht Art. 609novies StGB nämlich eine Reihe von einschneidenden Nebenstrafen vor.<BR /><BR />Dem Vater wurde das Sorgerecht aberkannt, ebenso das Erbrecht in Bezug auf seine Tochter. Er darf kein öffentliches Amt bekleiden und für die Dauer der verhängten Haftstrafe keinen Beruf bzw. kein Gewerbe ausüben, auch darf er keine Aufgabe in einer Schule oder einer anderen Einrichtung ausüben, in der sich Minderjährige aufhalten. Weiters darf er keine Sachwalterschaft übernehmen.<BR /><BR />Damit nicht genug: Nachdem er seine Strafe abgebüßt hat, muss der Vater für den Zeitraum von mindestens einem Jahr damit rechnen, dass ihm eine persönliche Sicherungsmaßnahme auferlegt wird. <BR /><BR />Welche, das entscheidet dann der Quästor. Die vom Gesetz für derartige Fälle vorgesehenen Maßnahmen beinhalten die Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Betroffenen, ebenso das Verbot, sich an Orten aufzuhalten, an denen Minderjährige sind bzw. an diesen Orten eine Arbeit auszuüben. Auch könnte der Mann mit der Auflage belegt werden, die Ordnungskräfte über seinen Wohn- bzw. Aufenthaltsort in Kenntnis zu setzen und darüber auf dem Laufenden zu halten.