Einen Schritt zurück: 2017 wurde bekanntlich die Einheitssteuer („cedolare secca“) für die kurzfristige Privatzimmervermietung im italienischen Steuergesetz eingeführt. Als kurzfristig gilt eine Vermietung, sofern diese eine Dauer von 30 Tagen pro einzelnen Mietvertrag nicht überschreitet – als Mietobjekt sind lediglich Wohnimmobilien zulässig.<BR /><BR />Beim Vermieter muss es sich zwingend um eine Privatperson handeln, der die Vermietung im Rahmen einer nicht gewerblichen Tätigkeit ausübt. Werden all diese Voraussetzungen erfüllt, konnte der Vermieter die Einnahmen mit der Ersatzsteuer in Höhe von 21 Prozent besteuern. <BR /><BR />Dies führte in den vergangenen Jahren in Südtirol zu einem Boom der Kurzzeitvermietung, da viele Wohneigentümer es bevorzugten, lieber eine touristische Kurzzeitvermietung zu machen als wie eine Langzeitvermietung an Einheimische – wirtschaftlich war die Kurzzeitvermietung erfahrungsgemäß auch interessanter als die Langzeitvermietung. <BR /><h3> 26 Prozent für Besitzer mehrerer Immobilien</h3>Hier setzt die Regierung Meloni nun mit einer steuerlichen Bestimmung an, um die Kurzzeitvermietung steuerlich uninteressanter zu machen. Konkret soll ab 2024 der Steuersatz der Einheitssteuer von derzeit 21 auf 26 Prozent erhöht werden. <BR /><BR />Die gute Nachricht ist, dass die Erhöhung nur für die Eigentümer eingeführt wird, die mehr als eine Wohneinheit besitzen und diese im Laufe eines Steuerjahres zu Ferienzwecken vermieten. In anderen Worten ausgedrückt bedeutet dies: Wer nur eine Ferienimmobilie vermietet, darf diese auch weiterhin mit lediglich 21 Prozent Einheitssteuer besteuern. <BR /><BR />Werden jedoch im Laufe eines Steuerjahres 2 Wohneinheiten als Ferienimmobilien vermietet (auch nur für wenige Tage), dann werden die Erträge der beiden Wohneinheiten mit 26 Prozent besteuert. <BR /><BR />Wer hingegen mehr als 2 Immobilien hält, die nicht touristisch kurzzeitvermietet, sondern langzeitvermietet werden, fällt nicht in den Anwendungsbereich der Neuerung und kann daher weiterhin die Einheitssteuer mit dem bestehenden Steuersatz von 21 Prozent anwenden. <BR /><h3> Gewerbliche Nutzung ab 4 Einheiten</h3>Abschließend wird darauf hingewiesen, dass bereits seit 2021 ab einer kurzfristigen Vermietung von mehr als 4 Wohnungen in einer Steuerperiode von der Ausübung einer gewerblichen bzw. unternehmerischen Tätigkeit ausgegangen wird, was die Anwendung der Ersatzsteuer ausschließt. <BR /><BR /><div class="img-embed"><embed id="960454_image" /></div> <BR /><BR />Die Qualifizierung als gewerbliche Tätigkeit hat zur Folge, dass die Eröffnung einer Mehrwertsteuer-Position und die Eintragung der Tätigkeit bei der Handelskammer notwendig werden – die entsprechenden Einkünfte werden als Unternehmenseinkünfte qualifiziert und fallen in den Anwendungsbereich der progressiven Einkommensteuer IRPEF, die bis maximal 43 Prozent wesentlich höher ausfällt als die Ersatzsteuer.<BR /><h3> Zusätzliche Verpflichtungen</h3>Eine weitere Neuerung, die alle Vermieter von Ferienimmobilien ab 2024 treffen wird, ist die Einführung eines sogennnten „nationalen Identifikationskodexes“ für alle vermieteten Immobilieneinheiten. Jede Immobilieneinheit soll mit einem Kodex versehen werden, der verpflichtend auf den Vermietungsplattformen angegeben werden muss und der die Kontrolle erleichtern soll, ob der Vermieter den Erklärungspflichten nachkommt oder nicht. <BR /><BR />Der nationale Identifikationskodex soll die regionalen Kodexe ersetzen, die bestimmte italienische Regionen eingeführt haben. <BR /><i><BR /><KeinAbsatz></KeinAbsatz>* Gert Gasser ist Steuerberater und arbeitet in der Kanzlei Gasser, Springer, Perathoner, Eder & Oliva  in Bozen, Lana und Naturns.</i><BR />