Mittwoch, 21. Februar 2024

Mahnungen für Rechnungen von 2016 – Verbraucherzentrale: Inakzeptabel

In den letzten Wochen haben einige Südtiroler Verbraucher, insbesondere ehemalige Enel- Kunden, Einschreibebriefe mit Mahnungen für angeblich unbezahlte „alte“ Stromrechnungen, sogar von mehreren Jahren zuvor, erhalten, heißt es in einer Aussendung der Verbraucherzentrale Südtirol.

Laut VZS sei auch auf eine bereits verjährte Zahlungsaufforderung per Einschreiben eine Rückantwort notwendig. (Symbolbild) - Foto: © Shutterstock

Die Berater der Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) staunten nicht schlecht, als sie die Jahreszahlen der Rechnungen sahen. Es wurden Rechnungen aus 2016 und gar aus 2010 angemahnt, und zwar mit Verzugszinsen bis 2023.

Ziemlich am Ende der mehrseitigen, in italienischer Sprache verfassten Schreiben scheinen dann die Details (Rechnungsnummer und Ausstellungsdatum) der angeblich unbezahlten Rechnungen auf. Zusätzlich zu den geschuldeten Beträgen werden auch Verzugszinsen pro Jahr gefordert.

Wie ist die Verjährung im Energiesektor geregelt?

Für Stromrechnungen gilt laut Aussendung allerdings seit März 2018 (für Gasrechnungen seit Jänner 2019 sowie für Wasserrechnungen seit Jänner 2020) eine verkürzte Verjährungsfrist von 2 Jahren. Diese Mahnungen betreffen daher – in allen uns bisher bekannten Fällen – verjährte Beträge.

Problematisch ist, dass die Zahlungsaufforderung per Einschreiben versandt werden. Damit sind die Empfänger unter Zugzwang, und müssen aktiv einwenden, dass die Summen verjährt sind.

Rückantwort notwendig

Die Berater der VZS bieten den Betroffenen eine erste Hilfestellung bei der Formulierung der notwendigen Rückantworten an den Lieferanten. Wir haben festgestellt, dass vielfach ältere Personen diese Schreiben erhalten (oder gar bereits verstorbene Personen).

Die VZS hat dem Anbieter eine Abmahnung zugesandt, mit der Aufforderung, solches Verhalten zu unterlassen und bei den Kunden nur tatsächlich bestehende, nicht verjährte Außenstände einzufordern.

stol

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