Kürzlich wurde vom Landtag eine Novelle im Landesgesetz Raum und Landschaft genehmigt: Durch die Abänderung von Artikel 2, Absatz 3 des Gesetzes 9/2018 ergeben sich nun wesentliche Erleichterungen für Mischnutzungen von Betriebsflächen in Südtirols Ortszentren.
Bei so genannten Concept Stores können verschiedene Tätigkeiten wie Einzelhandel, Speis- und Schanktätigkeit, Dienstleistung und emissionsarmes Handwerk (Schuster, Friseur, Schönheitspflege) gleichzeitig ausgeübt werden.
Das freut nicht nur den Präsidenten des Wirtschaftsverbandes für Handel und Dienstleistungen (hds) Philipp Moser, sondern auch Handelslandesrat Philipp Achammer: „Die große Vereinfachung für die Betriebe sieht vor, dass die gleichzeitige Nutzung für 2 oder mehrere Tätigkeiten unterschiedlicher Kategorien keiner Eingriffsgenehmigung mehr unterliegt, sofern die ursprüngliche Nutzung gemäß genehmigter Zweckbestimmung beibehalten und vorwiegend ausgeübt wird“, erklärt Achammer.
Mehr zu den Concept Stores lesen Sie im Interview mit hds-Präsident Philipp Moser auf s+.
Die Mischnutzung von Flächen in Ortszentren ist zwar seit 4 Jahren gesetzlich geregelt, bei der Anwendung des Gesetzes für Raum und Landschaft gab es aber immer noch keine Lösung.
Es gibt Gemeinden, die eine ausdrückliche Änderung der Zweckbestimmung und somit eine eigene zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) einfordern, um in denselben Räumlichkeiten gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausüben zu können. Mit dieser ausdrücklichen Eingriffsgenehmigung verbunden sind nicht nur der erhebliche bürokratische Aufwand, sondern auch die entsprechenden Eingriffsgebühren, bestehend aus Erschließungsgebühren und Baukostenabgabe.
„Mit der jüngsten Gesetzesnovelle, die demnächst im Amtsblatt veröffentlicht wird, ist nun endlich eine klare und einfache Regelung ohne Eingriffsgenehmigung festgeschrieben worden. Für Betriebe werden somit neue und vereinfachte Entwicklungsmöglichkeiten geschaffen“, zeigen sich Moser und Achammer zufrieden.