Dienstag, 12. März 2024

Kühlgeräte im Handel müssen künftig Türen haben

Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion müssen künftig mit Türen abschließbar sein, um den Energieverbrauch einzudämmen: Das hat die Landesregierung in ihrer heutigen Sitzung beschlossen.

Ab 1. Mai 2024 müssen alle neuen Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion mit Dreh- oder Schiebetüren ausgestattet sei. Das hat die Landesregierung beschlossen. - Foto: © Pixabay

Kühlgeräte in Handelsbetrieben müssen mit Türen oder gleichwertigen Verschlusssystemen ausgestattet sein und diese Türen müssen geschlossen bleiben: Das legen die „Richtlinien für die Schließung der Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion“ fest, die die Landesregierung am heutigen Dienstag auf Antrag des Landesrates für Umwelt-, Natur- und Klimaschutz, Energie, Raumentwicklung und Sport Peter Brunner genehmigt hat. Zuvor hatte der Rat der Gemeinden ein positives Gutachten zu den Richtlinien abgegeben.

„Mit der Genehmigung dieser Richtlinien gehen wir einen weiteren wichtigen Schritt in Richtung Vermeidung von Energieverschwendung“, unterstreicht Landesrat Brunner. Die Schließung der Kühlgeräte mit Türen dämme nicht nur den Energieverbrauch ein, sondern gewährleiste zudem eine optimalere Produktaufbewahrung und ein höheres Wohlbefinden der Kundschaft.

Für neue Kühlgeräte gilt die Regelung ab 1. Mai

Ausgearbeitet wurden die Richtlinien vom Landesamt für Energie und Klimaschutz. Sie legen fest, dass alle neuen Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion ab 1. Mai 2024 mit Dreh- oder Schiebetüren ausgestattet sein müssen. Bestehende Kühlgeräte müssen bis spätestens 31. Dezember 2030 durch neue Anlagen mit Türen ersetzt werden.

„Damit soll ein Austausch dieser Geräte am Ende der Lebensdauer, die in der Regel zwischen 10 und 15 Jahren liegt, gewährleistet werden“, sagt Amtsdirektorin Petra Seppi. Eine Ausnahme gibt es nur für Anlagen, die nach dem 1. Jänner 2020 installiert worden sind: In diesem Fall muss der Austausch spätestens innerhalb 31. Dezember 2033 erfolgen. Damit soll der vorzeitige Austausch noch gut funktionierender Anlagen reduziert werden, ebenso die damit verbundenen Treibhausgasemissionen für die Herstellung neuer Anlagen.

Die Regelung gilt für vertikale, halbhohe und kombinierte freistehende Kühlschränke sowie für vertikale, halbhohe, horizontale und kombinierte freistehende Gefrierschränke zur Selbstbedienung. Nicht angewendet werden die Bestimmungen für Kühlgeräte für lebende Lebensmittel, Eckkühlgeräte, Weinlagerschränke und Minibars und so genannte Saladetten, also vertikale Kühlgeräte mit einer oder mehreren Türen oder Schubladenfronten.

Maßnahme im Klimaplan vorgesehen

Im ersten, allgemeinen Teil des „Klimaplans Südtirol 2040“ ist als Maßnahme zur Vermeidung von Energieverschwendung vorgesehen, dass in neuen Einzelhandelsbetrieben oder bei Sanierungen von Betrieben im Lebensmittelsektor nur mehr verschließbare Kühl- und Gefrierschränke beziehungsweise -truhen verwendet werden dürfen und sämtliche Einzelhandelsbetriebe im Lebensmittelsektor sukzessive umgestellt werden müssen.

Auch die im Landesgesetz Nr. 9 vom 7. Juli 2010 enthaltenen Bestimmungen im Bereich Energieeinsparung, erneuerbare Energiequellen und Klimaschutz sahen diese Maßnahme vor, die mit den heute genehmigten Richtlinien nun in die Umsetzung geht.

lpa

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